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“Spätis” bleiben sonntags zu

05.07.201909:12 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: “Spätis” bleiben sonntags zu
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Gewerberecht
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Gewerberecht

(openPR) Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 22. Mai 2019 zum Aktenzeichen 4 K 357.18 entschieden, dass “Spätis” sonntags grundsätzlich geschlossen bleiben müssen. Die Verwaltungsrichter begründeten dies damit, dass sogenannte „Spätis“ (Kleinsupermärkte) typischerweise allgemein und unspezifisch auf die Versorgung der näheren Umgebung und nicht auf den spezifischen Bedarf von Touristen ausgerichtet sind und deswegen weiterhin sonntags grundsätzlich nicht öffnen dürfen.

Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin Nr. 21/2019 vom 03.07.2019 ergibt sich:

Die Klägerin ist Inhaberin eines Einzelhandelsgeschäftes in Charlottenburg-Wilmersdorf. Sie hatte ihren Laden an mehreren Sonntagen im Jahr 2016 geöffnet und dabei neben Berlin-Artikeln, Postkarten und Erfrischungsgetränken u.a. auch Spirituosen in großen Flaschen, H-Milch, Toastbrot, Zucker, Honig und Kaffee in 500g-Verpackungen angeboten. Daraufhin hatte ihr das Bezirksamt weitere Sonntagsöffnungen untersagt und im Falle der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 Euro angedroht.

Das Gericht bestätigte die Maßnahmen des Bezirksamtes. Nach dem Berliner Ladenöffnungsgesetz müssen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich geschlossen bleiben. Eine Ausnahme macht das Gesetz u.a. für Verkaufsstellen, die für den Bedarf von Touristen bestimmte Waren wie Lebens- und Genussmittel zum sofortigen Verzehr anbieten. Die Klägerin könne sich nicht auf diese Ausnahme für eine Sonntagsöffnung berufen: Ihr Angebot umfasse mit großen Spirituosenflaschen, Toastbrot, Zucker, Honig und Kaffee in 500g-Verpackungen Waren, die nicht zum sofortigen Verzehr geeignet seien. Überdies versorge ein Berliner „Späti“ – unabhängig vom konkreten Warensortiment – die nähere Umgebung typischerweise allgemein und unspezifisch. Da der Geschäftsbetrieb der Klägerin vom äußeren Erscheinungsbild und durch seine breite Produktpalette nicht nur auf den spezifischen Bedarf von Touristen abziele, komme auch aus diesem Grund die Ausnahme nicht in Betracht. Dies gelte selbst dann, wenn der Betrieb zusätzlich eine größere Anzahl an touristentypischen Souvenirs vorhalte.

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