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BGH: Rechtsberater sind Erfüllungsgehilfen

25.10.200615:50 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Fehler werden Mieter zugerechnet - Mieterbund kritisiert Begründung des Bundesgerichtshofs

„Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 102/06) hat heute nachvollziehbar geurteilt, dass Rechtsberater Erfüllungsgehilfen (Paragraph 278 Bürgerliches Gesetzbuch) des Beratenen sind. Das bedeutet, Fehler des Rechtsberaters – ob Anwalt, Mieterschutzverein oder kommunale Beratung – werden dem Ratsuchenden wie eigene Fehler zugerechnet“, erklärte der Direktor des Deutschen Mieterbundes, Dr. Franz-Georg Rips.

„Nicht nachvollziehbar ist aber, dass der Bundesgerichtshof im zu entscheidenden Fall eine fahrlässige Falschberatung bejaht hat“, so Rips. Im Jahr 2004 hatte ein Mieterschutzverein empfohlen, Fotokopien von Abrechnungsbelegen zur Betriebskostenabrechnung beim Vermieter einzufordern. Dies sei, so Rips, zu diesem Zeitpunkt eine von nahezu allen Gerichten akzeptierte Vorgehensweise gewesen. Gestritten wurde allenfalls über die Höhe der Fotokopiekosten, nicht über den Anspruch auf Fotokopien selbst. Geändert habe sich die Rechtslage erst zwei Jahre später mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 78/05) vom 8. März 2006. Diese höchstrichterliche Entscheidung sei im Jahre 2004 nicht vorhersehbar gewesen.

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