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kein unzulässiger Klickköder („Clickbaiting“)

05.06.201909:40 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: kein unzulässiger Klickköder („Clickbaiting“)
Rechtsanwalt DIpl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Presse- und Internetrecht
Rechtsanwalt DIpl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Presse- und Internetrecht

(openPR) Das Oberlandesgerichts Köln hat mit Urteil vom 28.05.2019 zum Aktenzeichen 15 U 160/18 entschieden, dass eine Programmzeitschrift einem bekannten Fernsehmoderator 20.000 Euro bezahlen muss, weil sie unerlaubt sein Bild als „Klickköder“ verwandt hat.



Aus der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Köln vom 03.06.2019 ergibt sich:

Die Zeitschrift hatte auf ihrem Facebook-Profil vier Bilder von Prominenten veröffentlicht, verbunden mit dem Text: „Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen“. Durch Anklicken der Meldung wurden die Leser auf die Internetseite der Zeitschrift weitergeleitet, wo wahrheitsgemäß über die Erkrankung eines der abgebildeten Moderatoren berichtet wurde. Informationen über den unstreitig hiervon nicht betroffenen Kläger fanden sich dort nicht. Nach öffentlicher Kritik löschte die Redaktion den Text nach kurzer Zeit.

Der 15. Zivilsenat bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Köln, wonach dem Kläger ein Anspruch gegen den Zeitschriftenverlag zusteht, und setzte die zu zahlende Summe auf 20.000 Euro fest. Das Bild des Klägers sei unzulässig kommerziell genutzt worden. Mit der Veröffentlichung sei keinerlei Informationswert mit Blick auf den Kläger verbunden gewesen. Die haltlosen Spekulationen über eine mögliche Krebserkrankung bezogen auf den Kläger hätten an der Grenze zu einer bewussten Falschmeldung gelegen. Die redaktionelle Berichterstattung im Zielartikel habe keinen Bezug zum Kläger gehabt. Das Bild des Klägers habe weder den Teaser noch den Zielbericht ergänzt.

Insgesamt handele es sich um ein Beispiel für einen „Klickköder“ („clickbaiting“), bei dem die reißerische Überschrift in Verbindung mit Bildern Prominenter bei den Lesern eine „Neugierlücke“ öffne. Die Nachricht gebe einerseits genug Informationen aus einem emotionsbehafteten Bereich, um die Leser neugierig zu machen, andererseits als bloßer „Informationsschnipsel“ nicht genug, um diese Neugier vollends zu befriedigen. Um die Leser gezielt zum Weiterklicken zu animieren, sei bewusst in Kauf genommen worden, dass die verlinkte Meldung im Zielartikel keinerlei Bezug zu drei der vier Abgebildeten gehabt habe. Vielmehr sei die Beliebtheit der Abgebildeten gezielt zu dem (einzigen) Zweck ausgenutzt worden, um möglichst viel „Traffic“ auf die eigene Internetseite umleiten zu können, den eigenen Internetauftritt bekannter zu machen und durch die so erzeugten „Klicks“ dort Werbemehreinnahmen zu erzielen.

Rechtlich hat der Kläger die Forderung nicht – wie häufig in anderen Fällen unzulässiger Verwendung von Bildern – als Geldentschädigungsanspruch und damit als besondere Form des Schmerzensgeldes begründet. Er hat vielmehr einen Anspruch aus dem Gesichtspunkt der sog. „Lizenzanalogie“ geltend gemacht. Danach muss der Verlag den Betrag bezahlen, den er dadurch „gespart““ hat, dass er vom Abgebildeten keine Lizenz für die Abbildung erworben hat. Ein solcher Betrag wird vom Gericht geschätzt und muss auch dann gezahlt werden, wenn der Abgebildete überhaupt nicht bereit gewesen wäre, sein Bild für die fragliche Nutzung lizensieren zu lassen. Der Zahlungsanspruch fingiert nämlich nicht die Zustimmung zur Veröffentlichung, sondern er stellt einen Ausgleich für einen rechtswidrigen Eingriff dar. Bei der Bestimmung der angemessenen Lizenzgebühr hat der Senat insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger einen überragenden Markt- und Werbewert hat und außergewöhnlich beliebt ist und dass es sich bei der in den Raum gestellten Krebserkrankung des Klägers um ein sensibles Thema gehandelt hat.

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