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Wortfilter und IT-Recht Kanzlei entzaubern schweizerischen Abmahnverein

23.10.200618:13 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) "Es ist tatsächlich äußerst fraglich, ob der Verein hier im vorliegenden Fall überhaupt hätte abmahnen können. Dies ist nämlich nach dem § 8 UWG nur Mitwettbewerbern (§ 8 III Nr.1 UWG),

- unter bestimmten Voraussetzungen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung - gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen (§ 8 III Nr. 2 UWG) und


- sog. "qualifizierten Einrichtungen" (§ 8 III Nr. 3 UWG)

erlaubt.

1. Mitwettbewerber i.S.d. § 8 III Nr. 1 UWG?

Bei dem Verein "Ehrlich währt am längsten" handelt es sich definitv um keinen Mitwettbewerber.

2. Rechtsfähiger Verbandes" i.S.d. § 8 III Nr. 2 UWG?

Diese Alternative scheidet auch aus, da derlei Verbände nur für den Fall abmahnfähig sind, dass ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Zudem müssen derlei Verbände auch von ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sein, die Verfolgung gewerblicher Interesssen auch tatsächlich wahrzunehmen. Zudem muss die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berühren. All diese Voraussetzungen scheinen auf den ersten Blick im Falle des Vereins "Ehrlich währt am längsten" nicht gegeben.

3. Qualifizierte Einrichtung i.S.d. § 8 III Nr. 3 UWG?

Anspruchsberechtigt sind hier natürlich zunächst die deutschen "qualifizierten Einrichtungen" zum Schutze von Verbraucherinteressen. Dabei sind alle Einrichtungen zu fassen, die in der Lage sind nachzuweisen, dass sie in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagegesetz eingetragen sind. Das wiederum ist nur möglich, wenn der Verband seit mindestens einem Jahr besteht und auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet. Der Verband muss dazu über eine hinreichende finanzielle, sachliche und personelle Ausstattung verfügen.

Es ist im Falle des gegenständlichen Vereins mehr als fraglich, ob dieser die oben genannten Anforderungen erfüllt. Zumal es sich anscheinend nicht einmal um einen deutschen Verein handelt.

Jedoch, auch ausländische "qualifizierte Einrichtungen" sind abmahnfähig. Dazu müssen sie jedoch nachweisen, dass sie in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 4 der Richtlinie 98/28/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19.Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutze der Verbraucherinteressen (ABI EG Nr L 166 S 51) eingetragen sind.

Lange Rede, kurzer Sinn:

Es spricht alles dafür, dass der Verein "Ehrlich währt am längsten" nicht hätte abmahnen dürfen. Es wird den Betroffenen dringend empfohlen gegenüber dem Verein darauf zu bestehen, sich dessen Abmahnberechtigung nachweisen zu lassen. Diesbezüglich trifft ohnehin den Verein die Beweislast. Sollte sich der Verein dazu nicht in der Lage sehen, könnte vermutlich der Gang zum Staatsanwalt nicht schaden..."

Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt

Keller-Stoltenhoff, Münch, Petzold
Rechtsanwälte
Spezialisten für IT-Recht
Alter Messeplatz 2
80339 München
Tel: +49(0)89- 54 03 56 20
Fax: +49(0)89- 50 58 79

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