(openPR) Zum 31. Dezember 2006 endet das bargeldlose Bezahlverfahren POZ (Point-of-Sale ohne Zahlungsgarantie). Die deutsche Kreditwirtschaft reagiert damit auf eine zuletzt immer geringere Nachfrage des Handels nach dem POZ-Verfahren. Das Angebot der Kreditwirtschaft wird sich künftig auf die sicheren Bezahlverfahren electronic cash und GeldKarte konzentrieren, wobei dem Handel als Zahlungsart auch nach wie vor das ELV (elektronische Lastschriftverfahren) für seine Kunden zur Verfügung steht. Das ELV (Kunden legitimiert sich mit EC-Karte und Unterschrift) birgt jedoch, ohne Zahlungsgarantie, das Risiko von Rücklastschriften durch nichtgedeckte Konten oder Widerspruch durch den Kunden. Vereinzelt bieten privatwirtschaftliche Dienstleister den Händler sogenannte „Forderungsankauf-„ oder „Zahlungsgarantien“ für Fälle von Rücklastschriften, diese sind jedoch meist mit niedrigen monatlichen Limits „gedeckelt“ und kosten den Einzelhandel in der Regel nicht weniger Gebühren (Disagio), als das von der Kreditwirtschaft angebotene und sichere EC Cash Verfahren (Legitimation durch EC-Karte und PIN). Bei Letzterem fallen 0,3% Autorisierungsgebühren an variablen Kosten an, die letztlich dem kontoführenden Kreditinstitut des jeweiligen Händlers zu Gute kommen.
Beim nun endenden POZ-Verfahren bezahlen Kunden mit der Debitkarte (ec- und Bankkundenkarten) in Kombination mit der Unterschrift. Im Hintergrund erfolgt während des Bezahlvorganges eine Abfrage bei dem kartenausgebenden Kreditinstitut. Ist die Karte nicht als gesperrt gemeldet, wird eine Lastschrift erstellt. Mit seiner Unterschrift erteilt der Kunde eine Einzugsermächtigung von seinem Girokonto. In den Sperrlisten sind freilich nur die bereits wiederholt auffällig Kartendaten erfasst. Dies konnte dazu führen, dass eine gestohlene EC-Karte an den ersten Tagen nach Diebstahl und Kenntnisnahme des bestohlenen, etliche Male mit gefälschten Unterschriften in Geschäften, die am PoZ Verfahren teilnehmen, eingesetzt wurde. Erst nach Sperrung durch das Diebstahlopfer, bzw. durch den Missbrauch entstandene Rücklastschriften, konnte die gestohlene Karte nicht mehr im PoZ Verfahren missbraucht werden. Für den Verbraucher wird sich durch die Einstellung des PoZ Verfahrens spürbar gar nichts ändern, da für ihn der Unterschied zwischen einer ELV Zahlung und einer PoZ Zahlung an der Kasse am Point-of-Sale von je her nicht wirklich erkennbar war.





