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Viele Arbeitsangebote – nur eine Sperrzeit

Bild: Viele Arbeitsangebote – nur eine Sperrzeit
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Arbeitslosengeldempfänger
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Arbeitslosengeldempfänger

(openPR) Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 03.05.2018 zum Aktenzeichen B11 AL 2/17 R entschieden, dass einem Arbeitslosen nur eine Sperrzeit verhängt werden darf, wenn er innerhalb weniger Tage drei Arbeitsangebote unterbreitet erhält und sich auf diese nicht bewirbt.

Im konkreten Fall hat die Agentur für Arbeit einem Arbeitslosen an zwei Tagen drei Vermittlungsvorschläge geschickt, auf die er sich bewerben sollte, was er aber nicht tat. Darauf verhängte die Agentur für Arbeit für jeden Vermittlungsvorschlag je einen Bescheid mit einer Sperrzeit und zwar einmal 3 Wochen, einmal 6 Wochen, einmal 12 Wochen.

Dagegen klagte der Arbeitslose und gewann.

Das Bundessozialgericht hat ausgeführt, dass bei mehreren Beschäftigungsangeboten, die in einem so engen zeitlichen Zusammenhang unterbreitet werden, dass sie der arbeitslosen Person gleichzeitig vorliegen, von einem einheitlich zu betrachtenden Lebenssachverhalt auszugehen ist. Bewirbt sich der Arbeitslose in einer solchen Situation nicht, muss dies als einheitliches versicherungswidriges Verhalten gewertet werden. Ein einziges versicherungswidriges Verhalten darf jedoch nicht mehrfach sanktioniert werden.
Der entsprechende Paragraf im Sozialgesetz heißt:

§ 159 SGB III – Ruhen bei Sperrzeit

(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn …

2. die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),
…

(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme beträgt
1. im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen,
2. im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen,
3. in den übrigen Fällen zwölf Wochen.

Mehr Informationen auf: http://www.jura.cc

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