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9.3. Ausstellungseröffnung "25 Jahre BVerfG Urteil zu Cannabis" Recht auf Rausch

07.03.201918:48 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
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(openPR) Vor 25 Jahren – am 9. März 1994 – trat eine Entschließung des Bundesverfassungsgerichts in Kraft, die ein Wendepunkt in der hiesigen Cannabispolitik hätte werden können – der Cannabis-Beschluss.

Anfangs noch als „Haschisch-Urteil“ bezeichnet, resultierte es vorrangig aus der glänzend formulierten Vorlage des damaligen Vorsitzenden am Lübecker Landgericht Dr. Wolfgang Neškovic. Neškovic. Darin prangerte er an, dass das Cannabisverbot in mehreren Bereichen gegen die Verfassung verstößt und forderte ein Recht auf Rausch. Die Reaktion des Bundesverfassungsgerichts und die cannabis-politische Entwicklung des letzten viertel Jahrhunderts zeigt das Hanf Museum in einer Sonderausstellung mit dem Titel: „25 Jahre Cannabis-Beschluss“.



Zum 25. Jubiläum dieses historischen Rechtsspruchs präsentiert das Hanf Museums ab dem 9. März 2019 eine Sonderausstellung in seinen Räumlichkeiten im Herzen Berlins. Die Ausstellung befasst sich intensiv mit dem Inhalt, der Bewertung und den Auswirkungen des „Cannabis-Beschlusses“ sowie der Definition einer „geringen Menge“.

Auch das Hanf Museum Berlin gibt es schon seit fast 25 Jahren – am 6. Dezember 2019 wird das Museum mit vielen Freunden und Unterstützern seinen 25. Geburtstag feiern. Und ein ganz besonderer Ehrengast hat auch schon fest zugesagt: Wolfgang Neškovic.

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Nicht nur dass das Hanf Museum diese Sonderausstellung herausbringt - es begleitet die Diskussion schon seit Anbegin.

Zum Beispiel schon vor 5 Jahren, als sich das Urteil zum zwanzigsten Mal jährte:
Aus diesen Anlass informiert das Hanf Museum Berlin in einer Sonderausstellung über die gesellschaftliche sowie juristische Diskussion und den Mythos “ein bisschen Gras ist doch erlaubt”.

Das Gericht verwies daraufVerfahren einzustellen, wenn “kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung” bestehe. Gegen das sogenannte “Übermaßverbot” verstößt das BtMG demnach nicht, weil Verfahren “die ausschließlich den gelegentlichen Eigenverbrauch geringer Mengen von Cannabisprodukten vorbereiten und nicht mit einer Fremdgefährdung verbunden sind”. Warum trotz vermeintlicher “Freigrenzen” jedes Jahr zehntausende Konsumenten Hausdurchsuchungen erdulden, ED-Behandlungen hinter sich bringen und am Ende, obschon der Eigenbedarf erwiesen ist, verurteilt werden, verwirrt Betroffene und Journalisten gleichermaßen.

Den BesucherInnen standen dafür knapp zwei Dutzend Experten und Betroffene zur Verfügung, die sich auf Bildtafeln zu Wort meldeten.

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