(openPR) In den Medien häufen sich in jüngerer Zeit die Berichte über den Verkauf von Firmen- aber auch Privatkrediten durch deutsche Banken an ausländische Investoren. Schätzungen zufolge soll hierbei das Volumen von notleidenden Krediten bei 250 Milliarden Euro liegen, wobei in Höhe von 38 Milliarden Euro Kredite bereits verkauft worden sind.
Aus Gründen der Bilanzbereinigung und um unerwünschte Kreditkunden loszuwerden, sind einige Banken dazu übergegangen, Kreditforderungen an ausländische Investoren zu verkaufen. Marktführer ist hierbei die im U.S. Bundesstaat Texas ansässige Finanzinvestor „Lone Star“. Die Bearbeitung der verkauften Kredite übernimmt dann die Tochtergesellschaft Hudson Advisors.
Problematisch ist hierbei, dass die die Kredite übernehmenden Konzerne in der Regel nicht auf eine individuelle Betreuung der Darlehensnehmer eingestellt sind und die Kreditnehmer somit nicht mehr auf eine Kooperation vertrauen können. Waren Kündigungen und anschließenden Verwertungen bislang letztes Mittel der Bank, so sollen nun Kreditschuldner durch sofortige Kontopfändungen und Vollstreckungen unter Druck gesetzt werden. Die Vertragsübernahme ermöglicht dem Zessionar (der neue Forderungsinhaber) grundsätzlich die Vollstreckung.
Zu prüfen bleibt, ob durch den Verkauf der Kredite grundsätzlich Verstöße gegen das Datenschutzgesetz und wegen unzulässiger Weitergabe personenbezogener Daten des Darlehenskunden Verstöße gegen das Bankgeheimnis bestehen.
Dabei ist aber zu differenzieren, ob der Darlehensnehmer schon vor Verkauf seiner Darlehensschuld vertragsbrüchig geworden ist. Durch die eigene Vertragsverletzung des Darlehenskunden ist die Bank grundsätzlich zur Veräußerung berechtigt, ohne dass das Bankgeheimnis dem entgegensteht. Dennoch bleibt im Einzelfall zu prüfen, wieweit der Schuldner Erklärungen bezüglich Vollstreckungsunterwerfungen abgegeben hat.
Soweit der Darlehensnehmer seinen Vertrag stets vollumfänglich bedient hat, muss untersucht werden, ob die nicht leistungsgestörten Darlehensverträge überhaupt ohne Zustimmung des Vertragspartners veräußert werden durften. Teilweise ergibt sich eine „generelle“ Zustimmung des Darlehensnehmers aus den Verträgen. Hierbei ist allerdings fraglich, ob eine entsprechende Klausel in den Verträgen der Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingen standhält.
Selbst wenn dies der Fall sein sollte, so stellt sich dennoch die Frage, ob eine Veräußerung auch an Unternehmen zulässig ist, denen es an einer offiziellen Bankenzulassung nach deutschem Recht mangelt. Weiterhin muss untersucht werden, ob mit dem Zeitpunkt des Forderungsverkaufs möglicherweise die vereinbarte Gesamtlaufzeit des Darlehensvertrages abgelaufen ist.
Darlehensnehmern ist in jedem Fall die Überprüfung der Rechtslage zu raten.
Diana Römhild
- Rechtsanwältin -
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