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Der unwürdige Notar a.D.

15.01.201917:34 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Der unwürdige Notar a.D.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Notare im Berufsrecht der Notare
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Notare im Berufsrecht der Notare

(openPR) Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19.11.2018 zum Aktenzeichen NotZ (Brfg) 5/18 entschieden, die Voraussetzungen für die Versagung der Erlaubnis, die Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiter zu führen, geklärt.
Gemäß § 52 Abs. 1 BNotO darf ein Notar nach dem Erlöschen seines Amts die Bezeichnung "Notar" grundsätzlich nicht mehr führen, auch nicht mit einem Zusatz, der auf das Erlöschen des Amts hinweist. Jedoch kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Anwaltsnotar nach § 52 Abs.2 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO unter anderem dann die Erlaubnis erteilen, seine frühere Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiter zu führen, wenn sein Amt wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 48a BNotO) erloschen ist. Durch diese Regelung wollte der Gesetzgeber erreichen, dass der Eindruck eines unehrenhaften Ausscheidens aus dem Amt vermieden wird, wenn ein Anwaltsnotar seine Notartätigkeit etwa aus wirtschaftlichen Überlegungen aufgibt. Daher darf die Justizverwaltung die Weiterführung der Amtsbezeichnung nur verweigern, wenn besondere Gründe die Ausübung des Ermessens in diese Richtung rechtfertigen
Worin derartige Gründe gesehen werden können, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Die Ermessensausübung hat sich daher an dessen Zweck zu orientieren.
Im zu entscheidenden Fall hat ein Notar durch die Verletzung von Dienstpflichten das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert.
Der Notar hat im konkreten Fall Verstöße im Zusammenhang mit der Erfüllung von Treuhandauflagen begangen, sowie gegen § 54a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG (Durchführung von Verwahrungsgeschäften ohne berechtigtes Sicherungsinteresse), das Anlegen von Sammelanderkonten, die Annahme von Geldern ohne schriftliche Hinterlegungsanweisung, die Verwahrung von Massen mit gegenläufigen Interessen auf einem Notaranderkonto verstoßen und diverse Verstöße gegen Belehrungspflichten begangen.
Die Richter stellten fest, dass das Verhalten des Notars das Vertrauen in eine integre Amtsführung erschüttert ist.
Damit darf der ehemalige Notar die Bezeichnung Notar mit dem Zusatz a.D. nicht mehr führen.

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Notare im Berufsrecht der Notare gegenüber der Kammer und dem Gericht.

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