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DSGVO-Abmahnungen (un)zulässig

29.10.201818:15 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: DSGVO-Abmahnungen (un)zulässig

(openPR) Wie wir schon an anderer Stelle berichtet haben, hat das Landgericht Würzburg in einem Eilverfahren die Abmahnung eines Rechtsanwaltes gegen einen anderen Rechtsanwalt wegen fehlender Datenschutzerklärung nach DSGVO für zulässig angesehen. Damit sah das Gericht den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus dem Wettbewerbsrecht (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG) in Verbindung mit einem Verstoß gegen die DSGVO als berechtigt an (Landgericht Würzburg, Aktenzeichen 11 O 1741/18).



Jetzt hat sich auch das Landgericht Bochum dazu geäußert, ob ein Verstoß gegen die DSGVO abgemahnt werden kann. Die Bochumer Richter haben einen Verstoß gegen die Informationspflichten der DSGVO (Artikel 13 DSGVO) jedenfalls als nicht abmahnfähig angesehen.

In dem Beschluss heißt es dazu:

„Keinen Erfolg hatte der Antrag hingegen, soweit ein Verstoß gegen Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung geltend gemacht wird. Denn dem Verfügungskläger steht ein solcher nicht zu, weil die Datenschutzgrundverordnung in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende, abschließende Regelung enthält. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass diese Frage in der Literatur umstritten ist und die Meinungsbildung noch im Fluss ist. Die Kammer in ihrer derzeitigen Besetzung schließt sich der besonders von Köhler (ZD 2018, 337 sowie in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 3 a Rn. 1.40 a und 1.74 b, im Ergebnis auch Barth WRP 2018, 790; anderer Ansicht Wolff, ZD 2018, 248) vertretenen Auffassung an. Dafür spricht insbesondere, dass die Datenschutzgrundverordnung eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten Personenkreises enthält. Danach steht nicht jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren Voraussetzungen. Hieraus ist zu schließen, dass der Unionsgesetzgeber eine Erstreckung auf Mitbewerber des Verletzers nicht zulassen wollte (Köhler, ZD 2018, 337, 338). Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation kann auf die zitierten Literaturstellen Bezug genommen werden.”

In normalem Deutsch bedeutet das: Die DSGVO hat abschließende Sanktionen geregelt. Als EU-Recht geht sie nationalem, deutschem Recht vor. Daher kann das nationale Wettbewerbsrecht nicht „durch die Hintertür“ Sanktionen gegen EU-Recht ermöglichen, wenn das EU-Recht selbst schon Sanktionen vorsieht.

Oder noch einfacher: Verstöße gegen die DSGVO können nicht von Wettbewerbern abgemahnt werden.

Jetzt haben wir also zwei gegenläufige gerichtliche Entscheidungen. Und eines ist klar. Es werden noch einige mehr dazu kommen. Bis wir wirklich sicher sagen können, wohin die Reise. Hier geht müssen wir uns also noch gedulden. Argumente gibt es für beide Seiten.

Ich tendiere zum Landgericht Bochum, das sich wiederum auf die Rechtsmeinung des Kollegen Köhler bezieht. Herr Köhler hat in verschiedenen Publikationen mit guten Argumenten dargelegt, dass die DSGVO was die Sanktionen angeht abschließend ist.

Wir berichten weiter.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

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