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Planenschlitzerei: Leichtfertigkeit bedeutet Vertragswidrigkeit

25.09.201810:02 UhrLogistik & Transport
Bild: Planenschlitzerei: Leichtfertigkeit bedeutet Vertragswidrigkeit
Planenschlitzer werden nur in den seltensten Fällen gefasst (c) Pixabay
Planenschlitzer werden nur in den seltensten Fällen gefasst (c) Pixabay

(openPR) 1,2 Milliarden Euro. So hoch ist der jährliche Schaden durch Planenschlitzer in Deutschland. Zumindest was den reinen Warenwert und die Beschädigungen an den Fahrzeugen angeht. Bezieht man die daraus resultierenden Unterbrechungen der Lieferketten ein, ist dieser Wert noch um einiges höher. Laut des Interessenverbandes Tapa (Transported Asset Protection Association) ist dieser Schaden dann sogar fünf- bis achtmal so groß.



Und die Diebstähle werden oft viel zu spät entdeckt. Diese ereignen sich in der Regel nachts, wenn der Fahrer – aufgrund des großen Lärms an Autobahnraststätten Ohrstöpsel tragend – nichts von dem Verbrechen mitbekommt. Es gab auch schon Fälle, in denen die Kriminellen Schlafgas in die Kabine leiteten, um zu verhindern, dass der Fahrer aufwacht. Für eine Sofortfahndung ist es dann jedenfalls meist zu spät. Die Folge: Nur in den seltensten Fällen werden die Täter ermittelt.

VORSICHT VOR DER NICHTEINHALTUNG VON SICHERHEITSVORGABEN
Wie ein aktuelles Verfahren vor dem Landgericht Bremen (Urteil vom 05.06.2018, Az. 11 O 169/17) nun zeigte, können Frachtführer aber für genau diesen Schaden verantwortlich gemacht werden.

Denn in dem erwähnten Fall wurden dem Frachtführer besondere Sicherheitsvorgaben erteilt – gegen welche er verstoßen hat. Hier hat das Landgericht Bremen, begründet durch eine Verletzung der Sicherheitsvorgaben, ein qualifiziertes Verschulden des Frachtführers festgestellt.

So wurde dem Frachtführer folgende Anweisung von seinem Auftraggeber erteilt:
„Parking the vehicle only on secure official motorway service areas fitted with CCTV (Videoüberwachung) covering the parking areas (Autohof/Raststätten).”

Man ahnt es vielleicht schon: Der Fahrer hielt sich nicht an diese Anweisung. Das Gericht aber hat die Klausel als AGB qualifiziert und als wirksam erachtet. Auch unter Verweis auf frühere Entscheidungen schrieb das Landgericht fernerhin fest, dass entsprechende Anweisungen den Frachtführer nicht unangemessen benachteiligen, da die Einhaltung bestimmter Sicherheitsmaßnahmen im Transportrechtgewerbe gerichtsbekanntermaßen häufig anzutreffen wäre.

NOTFALLS NOCH MAL DEN AUFTRAGGEBER KONTAKTIEREN
Auch könne sich der Frachtführer nicht darauf berufen, dass es auf der Route keine
(video-)überwachten Parkplätze gegeben hätte. Er hätte in diesem Fall die Annahme oder Ausführung des Vertrages unter diesen Voraussetzungen ablehnen oder ein Angebot mit
alternativen Sicherheitsvorkehrungen unterbreiten müssen.

Auch die Ergreifung alternativer Sicherheitsmaßnahmen, wie etwa der Einsatz eines zweiten Fahrers, hätte den Frachtführer geschützt.

In jedem Fall muss sich ein Frachtführer – beim Nichtauffinden geeigneter Sicherheitsmaßnahmen – mit dem Auftraggeber in Verbindung setzen, um neue Anweisungen einzuholen.

Diese Leichtfertigkeit des Frachtführers wurde demnach als Vertragswidrigkeit ausgelegt. (Diese Entscheidung des Landgerichts Bremen ist rechtskräftig.)

Quelle: Newsletter #3/2018 der Anwaltskanzlei Grimme & Partner Hamburg; Benjamin Grimme

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