(openPR) Essen – 25. September 2006. Wer ein Mobiltelefon besitzt oder einen Handwerker beauftragt, kennt die Frage: Rechnet der Vertragspartner zeitgenau oder nach angefangenen Intervallen ab? Ein ähnliches Problem stellt sich für die Kunden von Anwälten, die nicht auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Gebühren abrechnen, sondern mit dem Mandanten ein Stundenhonorar vereinbaren. Das Soldan Institut für Anwaltmanagement hat in einer Befragung ermittelt, welche Abrechnungsmodelle in deutschen Anwaltskanzleien gebräuchlich sind. Das Ergebnis: Sowohl die minutengenau Abrechnung als auch feste Zeitintervalle finden Verwendung, ebenso eine Kombination aus beiden Modellen.
Keines der denkbaren Abrechnungsmodelle dominiert bislang den Rechtsdienstleistungsmarkt: Von 1.000 befragten Anwälten liquidieren 36% minutengenau, ebenso viele Robenträger arbeiten mit festen Zeitintervallen – sie reichen von weniger als fünf Minuten bis hin zu 60 Minuten. 28% rechnen die tatsächliche aufgewendete Zeit ab, stellen aber in jedem Fall ein Mindestvolumen in Rechnung. Bei den Anwälten, die mit Zeiteinheiten arbeiten, ist das 15-Minuten-Intervall mit Abstand am beliebtesten. 20% der Befragten arbeiten sogar mit noch größeren Intervallen. Eine kleinschrittige Abrechnung ist eher ungebräuchlich: Nur 29% der Anwälte bilden Abrechnungseinheiten von 10 Minuten oder weniger. Dies ist bemerkenswert, weil international ein Trend hin zu minutengenauer Abrechnung oder zu 6-Minuten-Intervallen festzustellen ist.
Dr. Matthias Kilian, Vorstand des Soldan Instituts: „Eine aktuelle Gerichtsentscheidung zeigt, dass die Abrechnung von Zeithonoraren ein hochsensibles Thema ist: Das OLG Düsseldorf hat die Vereinbarung eines 15-Minutenintervalls durch einen Anwalt für unwirksam erklärt. Grundsätzlich muss ein gesunder Mittelweg gefunden werden, der die Interessen des Mandanten ebenso berücksichtigt wie die Erfordernisse der anwaltlichen Praxis.“
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Rechtsanwalt Dr. Matthias Kilian
Tel.: 0221 – 470 2934
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Prof. Dr. Christoph Hommerich
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