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Häufige Kundenfragen an die WEG-Verwaltung

28.05.201817:39 UhrIndustrie, Bau & Immobilien
Bild: Häufige Kundenfragen an die WEG-Verwaltung
Frank Mikoleit, Justitiar der Hausverwaltung bei OTTO STÖBEN GmbH
Frank Mikoleit, Justitiar der Hausverwaltung bei OTTO STÖBEN GmbH

(openPR) Neues aus dem Hause STÖBEN

Bei OTTO STÖBEN als einem der größten und ältesten schleswig-holsteinischen Immobilienmakler mit sieben Regionalbüros ergeben sich im Berufsalltag unserer Makler, Gutachter und Sachverständigen täglich viele interessante und wissenswerte Aspekte - sei es bei Verkauf und Kauf, in der Miet- oder in der WEG-Verwaltung sowie in der Gutachtenabteilung. In loser Folge geben wir Ihnen unter der Rubrik „Neues aus dem Hause STÖBEN“ einen kleinen Einblick in unsere Welt der Immobilien.




Im täglichen Kundenkontakt in unserer WEG-Verwaltung fallen sich wiederholende Fragen auf, die vielen unserer Kunden unter den Nägeln brennen. Wir haben die häufigsten Fragen mit kurzen Erklärungen für Sie zusammengetragen:

Abrechnung

„Wie wird in einer WEG abgerechnet?“

Abgerechnet wird nach dem Zufluss-Abflussprinzip: Alle Einnahmen und Ausgaben im abzurechnenden Wirtschaftsjahr sind abzurechnen, auch wenn sie beispielsweise vorherige Zeiträume betreffen (Abgrenzungen wie sie beispielsweise für Betriebskosten im Mietbereich vorgenommen werden müssen). Ausnahme hiervon sind verbrauchsabhängig abzurechnende Kosten (Heizung, Warmwasser, Kaltwasser, für welche die Gesamtverbrauchsrechnung des Objektes erst nach Beendigung des Wirtschaftsjahres erstellt werden).

„Was sind Abrechnungsspitzen und wem stehen sie zu?“

Oft ergibt sich aus der Jahresabrechnung ein Differenzbetrag als Restforderung an den Miteigentümer, weil die tatsächlichen Ausgaben höher waren als die im Wirtschaftsplan veranschlagten Ausgaben.
Diese Restforderung wird Abrechnungsspitze genannt und ist im Falle eines Eigentümerwechsels von demjenigen zu zahlen, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung als Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragen ist.

„Wer bekommt nach Eigentümerwechsel die Abrechnung?“

Nach einem Eigentümerwechsel bekommt derjenige die Abrechnung, der zum Zeitpunkt der Übermittlung im Grundbuch steht.


Versammlung

„Wer ist zur Versammlung einzuladen?“

Zu einer WEG-Versammlung sind diejenigen einzuladen, die zum Zeitpunkt der Versammlung im Grundbuch stehen.

„Wohin ist die Post zu versenden?“

Die Post ist an die zuletzt gemeldete Adresse des im Grundbuch stehenden Wohnungseigentümers zu versenden.


Instandhaltungsrücklage

„Was ist eine Instandhaltungsrücklage?“

Die sogenannte Instandhaltungsrücklage dient der Ansparung einer „eisernen Reserve“ für die Kosten unerwarteter Reparaturen und größerer Sanierungen des Gemeinschaftseigentums. Hiermit soll die Liquidität der Wohnungseigentümergemeinschaft sichergestellt werden. Treten unerwartete Reparaturen oder größere Sanierungen auf, sollen die dafür erforderlichen Mittel zumindest zu einem Großteil vorhanden sein.


Verwaltungsbeirat

„Was ist ein Verwaltungsbeirat?“

Der Verwaltungsbeirat ist neben der Wohnungseigentümerversammlung und dem Hausverwalter ein Organ einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht verpflichtet, einen Verwaltungsbeirat einzusetzen, zur Unterstützung, Steuerung und Kontrolle des Verwalters ist dies trotzdem sinnvoll.


Wohngeld

„Welche Kosten beinhaltet mein Wohngeld?“

Das Wohn- bzw. Hausgeld umfasst die Betriebskosten, die auf die Mieter umgelegt werden, sofern das im Mietvertrag festgelegt ist. Was Betriebskosten sind, steht in der Betriebskostenverordnung (§1). Dazu zählen folgende laufend anfallende Kosten etwa für:

• Wasser
• Entwässerung
• Heizung
• Müllbeseitigung
• Reinigung
• Fahrstuhl
• Gartenpflege
• Hausmeister
• Schornsteinfeger
• Versicherung

sowie für alle wiederkehrenden Leistungen für Wartungsarbeiten.

Darüber hinaus tragen Eigentümer aber auch Kosten, die sie nicht als Betriebskosten auf die Mieter umlegen dürfen.
Die Höhe ergibt sich aus den Kosten, die zur Erhaltung der Wohnanlage aufgewendet werden müssen. Dabei geht es um die Beseitigung von Mängeln, die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehen.

Je neuer eine Wohnanlage ist, desto weniger Rücklagen müssen gebildet werden. Je älter das Objekt wird, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass aufwändige Baumaßnahmen anstehen.

Und wenn Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

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