(openPR) Ingolstadt, 14.05.2017 Der 121. Deutsche Ärztetag hat sich am 10. Mai in Erfurt mit großer Mehrheit für eine Lockerung des Fernbehandlungsverbots ausgesprochen.
Eine derartige Entscheidung war aus Sicht der Bayerischen TelemedAllianz längst überfällig. Wir begrüßen diesen Beschluss, da dieser neue Chancen für die Patientenversorung im Allgemeinen und die Telemedizin im Speziellen in Deutschland eröffnet. Profiteure dieser Änderung werden Patienten, Ärzte und Kostenträger gleichermaßen sein.
Die Lockerung der bisherigen Regelung ist die erforderliche Antwort der Ärztschaft auf den digitalen Wandel, der alle gesellschafltichen Bereiche erfasst. Das Ergebnis des Ärztetags zeigt, dass die Digitalisierung bei der Ärzteschaft als Thema angekommen ist und diese den digitalen Wandel aktiv mitgestalten wollen.
Es gilt nun, die Entscheidung der Delegierten des Ärztetages konsequent und schnell umzusetzen. Hierzu gehört vor allem und zuerst, dass alle Landesärztekammern den Erfurter Beschluss zeitnah und einheitlich in ihre Berufsordnungen aufnehmen. Einheitlich deshalb, damit die Versorgung von Patienten per Fernbehandlung nicht davon abhängig wird, in welchem Bundesland sich ein Arzt befindet.
Ferner gilt es, dass Politik und Kostenträger die Erprobung und Einführung ausschließlich auf Fernbehandlung basierender Projekte und Verfahren unterstützen. Zum anderen gilt es, für Ärzte Anreize zur Nutzung der neuen Möglichkeiten zu schaffen. Hierzu sind klare und leistungsgerechte Vergütungsregelungen in den Regelleistungskatalog der GKV aufzunehmen. Zur Sicherung der Qualität sowie zur Vermeidung, dass unseriöse Anbieter in diesen Markt drängen, sind begleitende Evaluationen zu fordern.
Die Bekundung des Ärztetages muss auch als klares Signal verstanden werden, dass Telemedizin zukünftig Bestandteil der Ausbildungscurricula von Ärzten und medizinischen Fachangestellten wird.
Klar zu stellen ist, dass die Neuausrichtung der Fernbehandlungsnorm kein Ersatz für ärztliches Handeln ist, sondern immer nur eine für Arzt und Patienten freiwillig zu nutzende Ergänzung, die neue Möglichkeiten und Chancen eröffnet. Das vertrauensvolle Arzt-Patienten-Verhältnis bleibt davon unberührt und steht weiterhin im Mittelpunkt der medizinischen Versorgung.
Über das Fernbehandlungsverbot
Das Fernbehandlungsverbot existiert in dieser Form bislang nur in Deutschland. Grundlage hierfür ist § 7 Absatz 4 der Musterberufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärzte (MBO-Ä). Anders als der Begriff vermuten lässt, ist eine telemedizinische Betreuung oder Behandlung dadurch nicht grundsätzlich unzulässig. Berufsrechtlich untersagt ist lediglich die ausschließliche Fernbehandlung, d.h. an einem oder mehreren Zeitpunkten im Arzt-Patienten-Verhältnis muss ein persönlicher und unmittelbarer Arzt-Patienten-Kontakt stattfinden.
Trotz der grundsätzlichen Zulässigkeit telemedizinischer Leistungen werden diesen durch das Fernbehandlungsverbot enge Grenzen gesetzt. Eine Vielzahl telemedizinischer Angebote, die heute technisch möglich sind und zum Wohl der Patienten beitragen können, wurden und werden durch diese Regelung bislang nicht realisiert. Ebenso erschwert das bisherige Fernbehandlungsverbot die Aufnahme telemedizinischer Leistungen in den Regelleistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen. Dies wiederum schränkt die Finanzierungsmöglichkeiten und damit die Weiterentwicklung der Telemedizin ein.
Auf dem 121. Ärztetag wurde nun beschlossen, das eine Fernbehandlung grundsätzlich auch dann möglich sein soll, ohne dass es zuvor einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt gegeben hat. Die Musterberufsordnung ist nicht bindend für die Landesärztekammern, sie gilt aber vielen als Richtschnur für ihre landesspezifischen Berufsordnungen.
In dünn besiedelten Gebieten wie Norwegen oder Schweden werden Untersuchungen und Behandlungen seit Jahren aus der Ferne koordiniert. In Ländern wie der Schweiz oder Großbritannien können Patienten rund um die Uhr einen Arzt per Telefon, Internet oder Video kontaktieren. Große Krankenversicherungen fördern dort die Telemedizin.
In Deutschland sind ausschließlich telemedizinische Behandlungen ohne vorherigen Arzt-Patienten-Kontakt seit Kurzem in Baden-Württemberg möglich. Voraussetzung für die Durchführung derartiger Modellprojekte ist eine Genehmigung durch die Landesärztekammer sowie eine begleitende Evaluation. Auch die Landesärztekammer Schleswig-Holstein hat bereits eine Änderung ihrer Berufsordnung angekündigt und gestattet zukünftig eine Beratung oder Behandlung ausschließlich über Kommunikationsmedien.







