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Defektes Röntgentherapiegerät und Arzthaftung

15.09.200611:56 UhrGesundheit & Medizin

(openPR) Das Thüringer Oberlandesgericht hat mit Urteil v. 12.07.05 zur Darlegungs- und Beweislastregel im Arzthaftungsprozess Stellung bezogen. Hiernach geht das OLG u.a. von folgenden Grundsätzen aus:
Im Kernbereich des ärztlichen Handelns findet die Beweisregel des § 282 BGB a.F. nur ausnahmsweise Anwendung.

Denn der Arzt schuldet keinen Heilerfolg, sondern lediglich das sorgfältige Bemühen um Hilfe und Heilung. Da die Vorgänge im lebenden Organismus des Patienten nur eingeschränkt beherrschbar sind, deutet allein der ausbleibende Heilerfolg noch nicht auf eine fehlerhafte Behandlung und Verschulden des Arztes hin.

Etwas anderes gilt aber dann, wenn es um Risiken aus dem Bereich des Krankenhausbetriebes, also aus dem Bereich der Organisation und Koordination des Behandlungsgeschehens geht.
Das sind grundsätzlich die Bereiche, die vom Träger der Klinik, dem Arzt und dem übrigen Personal voll beherrscht werden können.

Die Entscheidung ist überzeugend. Mehr dazu unter: www.iqb-info.de/IQB_Newsletter_15_09_2006.htm

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