Sich strafbar machen und ins Fadenkreuz der Ermittlungsbehörden geraten kann, wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt oder wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel beteiligt. Als öffentlich veranstaltet gelten dabei auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.
Homegames, öffentliche Pokerräume, Casinos, Onlinepoker, professionelles Poker und (private) Pokerturniere. Texas Hold'…