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Kanzlei J. Melchior

Kanzlei J. Melchior

Rechtsanwalt Jürgen Melchior Schweriner Str. 4 23970 Wismar Tel.: 0 38 41 / 21 36 17 www.ra-melchior.de mail@ra-melchior.de

Über das Unternehmen

Rechtsanwalt J. Melchior ist zwar „von Haus aus" Fachanwalt für Verkehrsrecht, beschäftigt sich daneben aber seit längerem mit Nettopolicen und Vermittlungsgebührenvereinbarungen und vertritt diverse Mandanten, die solche Verträge abgeschlossen haben.

Aktuelle Pressemitteilungen von Kanzlei J. Melchior
Vermittlungsgebühren steuerlich absetzbar?
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Vermittlungsgebühren steuerlich absetzbar?

Am 27.o2.2007 ließ Bruno Tatarelis, Mehrheitsgesellschafter der Superior Vertriebsmanagement GmbH, Geschäftsführer der Excalibur Vertriebsmanagement GmbH sowie Komplementär und Geschäftsführer der Excalibur Tatarelis & Partner KG hier bei openpr.de u.a. Folgendes veröffentlichen: Im Vergleich zu herkömmlichen, provisionsorientierten Produkten bieten Nettoprodukte dem Kunden einen tatsächlichen Steuervorteil: der Kunde kann die offen ausgewiesenen Vermittlungsgebühren seit Januar 2005, als unbeschränkt abzugsfähige Werbungskosten steuerlich…
11.01.2011
Nettopolicen und Vermittlungsgebührenvereinbarungen - keine Selbstgänger
Kanzlei J. Melchior

Nettopolicen und Vermittlungsgebührenvereinbarungen - keine Selbstgänger

Das AG Hamburg-Bergedorf zeigte im Urteil 409 C 225/10 vom 23.11.2010 (n.rkr.) wenig Verständnis für Nettopolicen nebst Vermittlungsgebührenvereinbarungen der Atlanticlux S.A. bzw. der Superior Vertriebsmanagement GmbH und meinte u.a. : "... das Geschäftsmodell der Klägerin zielt darauf ab, einem normalen Kunden, der sich hinsichtlich einer Lebensversicherung beraten lassen möchte, etwas zu verkaufen, was mindestens von dem herkömmlichen System völlig abweicht. Denn üblicherweise ist ein völlig normaler Kunde, der eine Lebensversicherung ab…
01.12.2010
Vermittlungsgebührenvereinbarungen - keineswegs "garantiert gerichtsfest"
Kanzlei J. Melchior

Vermittlungsgebührenvereinbarungen - keineswegs "garantiert gerichtsfest"

Die Vertreiber von Nettopolicen (insbesondere der luxemburgischen Atlanticlux S.A.) und Vermittlungsgebührenvereinbarungen betonen immer wieder, deren Rechtmäßigkeit sei durch den BGH abgesegnet. Das trifft zwar grundsätzlich zu, besagt aber über den konkreten Einzelfall schlicht gar nichts. So hat jüngst das LG Koblenz mit Urteil 1 O 264/10 vom 12.08.2010 eine Vermittlungsgebührenvereinbarung schon aus formalen Gründen für schlicht unwirksam erklärt und die Klage der Vermittlerin auf Zahlung von Vermittlungsgebühren abgewiesen. Das LG Düss…
02.09.2010
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