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Rechtzeitige Zahlung der Miete

28.03.201809:46 UhrIndustrie, Bau & Immobilien

(openPR) Im konkreten Fall war die Miete am 03.11.2015 nicht auf dem Konto des Vermieters gut- geschrieben. Die Miete für den Oktober 2015 war gar nicht bezahlt, so dass der Vermieter dem Mieter am 03.11.2015 fristlos kündigte, da er der Auffassung war, dass der Mieter mit zwei Monatsmieten im Rückstand sei.
Das LG Berlin wies die Räumungsklage ab (LG Berlin, Urt. vom 03.03.2017, GE 2017, 952).
Das Landgericht stellte fest, dass der Vermieter die Mietzahlung nicht vor dem fünften Werktag eines Monats erwarten dürfe, so dass erst danach die Miete fällig und dem Mieter im Wiederholungsfall wegen Zahlungsverzug gekündigt werden könne.
Hinsichtlich der Begründung verwies das Landgericht auch auf die Entscheidung des BGH vom 05.10.2016(VIII ZR 222/15). Danach trage der Mieter keine Verzögerungsgefahr. Der Leistungserfolg, nämlich die Gutschrift der Miete auf dem Konto des Vermieters, gehört nicht zur Leistungshandlung des Mieters. Eine rechtzeitige Erteilung des Überweisungsantrags am dritten Werktag des Monats soll wohl ausreichen.
„Bei einer Veranlassung am 3. Werktag des Monats ist diese nach § 675 n Abs. 1 Satz 3 BGB spätestens am folgenden Banktag auszuführen und nach § 675 s Abs. 1 Satz 1 BGB einen Tag später dem Empfängerkonto gutzuschreiben, so dass der Vermieter eine Gutschrift vor dem 5. Werktag regelmäßig nicht erwarten kann“, so das LG in der Urteilsbegründung.
Von einer anderen Beurteilung sei auch angesichts der EU-Richtlinie 2011/7EU
(Zahlungsverzugsrichtlinie) nicht auszugehen. Nach dieser soll im Geschäftsverkehr zwar der Zahlungseingang auf dem Konto des Geschäftspartners für die Rechtzeitigkeit der Leistung maßgeblich sein, auf Mietverträge sei die Richtlinie jedoch nicht anzuwenden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte das Gesetz dem Verbraucher zugutekommen und keine zusätzliche Belastung mit sich bringen.

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