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Widerspruch Lebensversicherung – Fadenscheinige Argumente der Versicherer

(openPR) Lebensversicherungen und Rentenversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden, können auch heute noch widerrufen werden, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht informiert wurde. Dabei kann der Widerspruch auch noch rückwirkend nach der Kündigung der Police erfolgen. Das hat der BGH bereits 2014 entschieden.





Der Widerspruch der Lebensversicherung weist für den Verbraucher deutliche Vorteile im Vergleich zur Kündigung auf. Denn nach einem erfolgreichen Widerspruch erhält er seine geleisteten Prämien fast vollständig zurück und nicht nur den meist enttäuschenden Rückkaufwert. „Obwohl die Rechtslage durch die Rechtsprechung des BGH eindeutig geklärt ist, weigern sich immer noch viele Versicherer, den Widerspruch zu akzeptieren. Die Argumente, die sie dabei anführen, sind aber in der Regel nicht haltbar. Daher sollten Verbraucher sich dadurch auch nicht abschrecken lassen“, sagt Rechtsanwältin Jessica Gaber von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.



Die Versicherungskonzerne erweisen sich als einfallsreich, wenn es darum geht den Widerspruch abzulehnen. Mal berufen sie sich auf Verjährung, mal auf Verwirkung des Widerspruchsrechts oder sie behandeln den Widerspruch einfach wie eine Kündigung der Police. Es kommt auch vor, dass sie sich auf Verfassungsbeschwerden berufen, die inzwischen vom Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen wurden oder darauf hinweisen, dass sie den Versicherungsnehmer inzwischen nachbelehrt hätten. Für Rechtsanwältin Gaber liegt in der Ablehnung eines Widerspruchs vor allem Taktik der Versicherungskonzerne, die so versuchen, die Prämien nicht an die Versicherungsnehmer zurückzahlen zu müssen.



Auch die Neue Leben gehört zu den Versicherern, die den Widerspruch einer Lebensversicherung abweisen. Die Begründung: Sie habe den Versicherungsnehmer inhaltlich und formal korrekt über sein Widerspruchsrecht informiert. Das Widerspruchsrecht sei daher bereits verjährt und der Widerspruch nicht mehr möglich. Diese Argumentation rief die Verbraucherzentrale Hamburg auf den Plan – sie hat den Versicherer inzwischen wegen Irreführung der Verbraucher abgemahnt.



Rechtsanwältin Gaber: „Versicherungsnehmer, die den Widerspruch ihrer Lebens- oder Rentenversicherung erklärt haben, sollten sich von der Ablehnung nicht entmutigen lassen, sondern ihr Recht durchsetzen. Die Rechtslage ist in den meisten Fällen eindeutig.“



Die Kanzlei Cäsar-Preller unterstützt bundesweit Verbraucher beim Widerruf der Lebens- oder Rentenversicherung und prüft, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen.



Mehr Informationen: http://www.lebensversicherungswiderruf.de/

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