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OLG Hamm: Auch Widerruf einer bereits gekündigten Lebensversicherung möglich

Bild: OLG Hamm: Auch Widerruf einer bereits gekündigten Lebensversicherung möglich
Rechtsanwältin Jessica Gaber, Kanzlei Cäsar-Preller.
Rechtsanwältin Jessica Gaber, Kanzlei Cäsar-Preller.

(openPR) Lebensversicherungen können widerrufen werden, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt wurde. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 17. Juni 2015 bestätigt (20 U 56/14).

Dabei ist nach der Entscheidung des OLG Hamm der Widerruf auch dann noch möglich, wenn die Police zuvor bereits gekündigt worden war.



Im konkreten Fall hatte der Versicherungsnehmer im Jahr 2003 eine Kapitallebensversicherung nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen und diese im November 2006 gekündigt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.09.2010 erklärte er den Widerspruch, den der Versicherer abwies. Der Versicherungsnehmer klagte darauf hin auf Rückzahlung der geleisteten Versicherungsbeiträge zzgl. der Nutzungszinsen. Die Forderung begründete er damit, dass die 14-tägige Widerrufsfrist in Folge einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung nicht in Gang gesetzt wurde.

Das OLG Hamm folgte der Argumentation. Obwohl der Versicherer gleich mehrere Widerrufsbelehrungen verwendet habe, habe keine den gesetzlichen Anforderungen genügt. Daher sei die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden. Insbesondere habe die Widerrufsbelehrung den Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig definiert. Sie stelle nicht hinreichend klar, dass die Widerspruchsfrist erst nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren Verbraucherinformationen beginnt, sondern verweist für den Fristbeginn auf den „Zugang dieses Schreibens“. Damit aber werde dem Empfänger nicht ausreichend verdeutlicht, dass es der Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen bedarf, um die Frist in Lauf zu setzen, so das OLG.

Auch die Kündigung der Police stehe dem späteren Widerspruch nicht entgegen. Denn wer über sein Widerspruchsrecht nicht ausreichend belehrt wurde, kann sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerspruch nicht sachgerecht ausüben.

„Bei einer Kündigung der Lebensversicherung erhält der Versicherungsnehmer allerdings nur den Rückkaufswert zurück. Bei einem erfolgreichen Widerspruch hingegen werden die gezahlten Prämien fast komplett zurückerstattet. Lediglich ein Betrag für den genossenen Versicherungsschutz die vom Versicherer für den Kunden ans Finanzamt abgeführte Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag können abgezogen werden. Insofern ist der Widerruf wesentlich lukrativer als die Kündigung der Lebensversicherung“, erklärt Rechtsanwältin Jessica Gaber, Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Die Kanzlei Cäsar-Preller unterstützt bundesweit Verbraucher beim Widerruf der Lebens- oder Rentenversicherung.

Mehr Informationen: www.anlegerschutz-news.de

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