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Widerspruch von Lebensversicherungen und Rentenversicherungen

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(openPR) Über Jahrzehnte galt die Lebensversicherung als wichtiger Baustein für die private Altersvorsorge. Fast in jedem Haushalt wurde auf eine Lebensversicherung vertraut. Dieses Bild hat sich zuletzt zunehmend gewandelt. Zwar lässt sich immer noch in vielen Haushalten eine Lebensversicherung finden, doch vielfach würden sich die Verbraucher gerne wieder von ihr trennen, weil sie kaum noch Rendite abwirft.



Gründe für diese enttäuschende Entwicklung bei Lebensversicherungen gibt es mehrere. Aufgrund der niedrigen Zinsen tun sich die Versicherer schwer, gute Anlagerenditen zu erzielen. Außerdem belasten z. B. die hohen Abschlusskosten die Renditen der Versicherungsnehmer. Auch wenn die Lebensversicherung einen enttäuschenden Verlauf nimmt, ist die Suche nach einem Ausweg für den Verbraucher schwierig gewesen.

Bei einer Kündigung der Police erhält er nur den in der Regel enttäuschenden Rückkaufswert. Der BGH hat den Verbrauchern aber den Weg für eine finanziell interessantere Alternative geebnet und die Tür für den Widerrufsjoker mit mehreren Urteilen weit aufgestoßen.

Hintergrund ist ein Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2013 (Az.: C-209/12). Die Luxemburger Richter entschieden, dass eine deutsche Regelung, nach der das Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, unwirksam ist, wenn der Versicherungsnehmer nicht über sein Rücktrittsrecht belehrt wurde. Diese Klausel verstoße gegen EU-Recht.

Der Bundesgerichtshof setzte die EuGH-Entscheidung in mehreren Urteilen konsequent um. Er entschied, dass der Verbraucher auch Jahre nach Abschluss der Lebensversicherung noch widersprechen kann, wenn der Versicherer ihn gar nicht oder fehlerhaft über sein Widerspruchsrecht belehrt hat.

• Dann wurde die Widerspruchsfrist nie in Lauf gesetzt und der Widerspruch ist immer noch möglich (Az.: IV ZR 76/11, IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14). Es besteht ein sog. „ewiges Widerspruchsrecht“.

„Das trifft grundsätzlich auf Lebensversicherungsverträge, die zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2007 nach dem sog. Policen-Modell abgeschlossen wurden, zu“, erklärt der hier berichtende BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Beim Widerspruch der Lebensversicherung springt für den Verbraucher in der Regel deutlich mehr heraus als bei der Kündigung. Denn anders als bei der Kündigung können z. B. die Abschlusskosten nicht auf ihn abgewälzt werden. Er erhält seine geleisteten Prämien zzgl. eines Nutzungsersatzes nahezu vollständig zurück. Nur für den gewährten Versicherungsschutz kann der Versicherer einen gewissen Betrag einbehalten.

„Durch den Widerspruch kann der Verbraucher schnell einige Tausend Euro mehr bekommen als bei einer Kündigung der Police“, so der Rechtsanwalt, der sich intensiv mit der Rückabwicklung von Lebensversicherungen befasst hat.

Voraussetzung für den Widerspruch ist die fehlerhafte Widerspruchsbelehrung. Dann kann der Widerspruch auch noch Jahre nach Abschluss erfolgen. Der Widerspruch ist auch dann noch möglich, wenn die Policen bereits gekündigt wurden oder regulär abgelaufen sind.

Für Fördermitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung prüft der Rechtsanwalt gerne, ob die Voraussetzungen für einen Widerspruch der Lebens- oder Rentenversicherung vorliegen.

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Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte.

Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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