(openPR) DocSetMinder® Modul „Verrechnungspreisdokumentation“ - Gesetzliche Grundlagen
Die Verrechnungspreise kommen bei Transaktionen zwischen zwei oder mehreren verbundenen Unternehmen zur Anwendung. Es betrifft die Preise, die sich verbundene Unternehmen mit Sitz in unterschiedlichen Steuergebieten für Geschäfte wie Warenlieferungen und Dienstleistungen gegenseitig in Rechnung stellen. Mit der Globalisierung steigt die Anzahl der Unternehmen, die solche grenzüberschreitenden konzerninternen Transaktionen durchführen. Die Steuerverwaltung muss dafür sorgen, dass die für diese Transaktion in Rechnung gestellten Preisen den Preisen entsprechen, die zwischen unverbundenen Unternehmen in Rechnung gestellt würden. Die genannten Preise müssen dem so genannten Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen.
Damit die Steuerverwaltung über genügend Informationen verfügt, um die Verrechnungspreise eines multinationalen Unternehmens bewerten zu können, verlangt sie für diese konzerninternen Transaktionen eine ausführliche Dokumentation.
Der Deutsche Bundestag hat am 21.02.2003 das Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen1 beschlossen. Das Gesetz sieht im Bereich der Verrechnungspreise (§ 90 AO2) eine Erweiterung der Mitwirkungspflichten vor und ist zum01.01.2003 rückwirkend in Kraft getreten. Darüber hinaus werden die Schätzungsbefugnisse (§ 162 AO) der Finanzverwaltung stark ausgeweitet.
Fristen für die Vorlage der Dokumentation (§ 90 Abs. 3 Satz 8 AO)
Grundsätzlich muss eine Verrechnungspreisdokumentation innerhalb von 60 Tagen nach Anforderung den Finanzbehörden vorgelegt werden. Die Frist beginnt nach der Bekanntgabe der Anforderung, nicht mit dem Prüfungsbeginn im Unternehmen des Steuerpflichtigen. Die Finanzbehörde kann die Vorlage auch dann innerhalb der Frist verlangen, wenn die Außenprüfung auf Antrag des Steuerpflichtigen verschoben wird. Es obliegt dem Steuerpflichtigen, erforderliche Vorkehrungen zu treffen, um die Vorlagefrist einhalten zu können. Die Finanzbehörde geht davon aus, dass die Steuerpflichtigen die für die Verrechnungspreisbildung wesentlichen Daten und Fakten regelmäßig, zeitnah, sachgerecht und geordnet verfügbar halten.
Rechtsfolgen bei Verstößen gegen Mitwirkungspflicht (§ 90 Abs. 1 bis 3 AO)
Kommt der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht vollständig nach, können für ihn nachteilige Folgen eintreten:
- Minderung der Ermittlungspflichten der Finanzbehörde (§ 88 AO)
- Nichtberücksichtigung von Schulden und Ausgaben ( § 160 AO)
- Einsatz von Zwangsmitteln (§§ 328 ff. AO)
- Nichtberücksichtigung von Erklärungen und Beweismitteln (§ 364b AO)
- Beweismaßreduzierung
- Beweisrisikoverlagerung
- Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (§ 162 Abs. 1,2 und 3 AO)
- Festsetzung eines Zuschlags (§ 162 Abs. 4 AO)
- Durchführung eines Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahrens (§§ 369 ff. AO)
Bei besonderen Verstößen der Aufzeichnungspflichten für die Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2003 beginnen, kann die Finanzbehörde einen Zuschlag von mindestens 5.000,- Euro bis 1.000.000,- Euro festsetzen.
Aufbau der Verrechnungspreisdokumentation Die Verrechnungspreisdokumentation besteht aus einer Dokumentationsstruktur, die aus zwei wesentlichen Teilen besteht:
- Innerbetrieblicher Daten
- Fremd- und Preisvergleichsdaten.
Die innerbetrieblichen Daten beschreiben detailliert die unternehmensinternen Beziehungen und Geschäftsvorfälle, u.a.:
- Allgemeine Beschreibung des Unternehmens
- Unternehmenshistorie
- Unternehmensstrategie
- Organisatorische-, rechtliche- und operative – Struktur
- Auflistung der Konzerngesellschaften und Beteiligungsverhältnisse
- Verbundene Unternehmen
- Konzerninterne Geschäftsvorfälle
- Transaktions- und Rechnungsströme
- Funktions- und Risikoanalyse
- Immaterielle Vermögenswerte
- Konzerninterne Verrechnungspreispolitikv
- Kostenumlageverträge
- Verrechnungspreismethode
Um die durch Finanzbehörden geforderte Angemessenheit der Verrechnungspreise zu belegen, können die Fremdvergleichsdaten aus diversen Datenbanken wie z.B. DAFNE, AMADEUS, etc., in die Dokumentation über die DocSetMinder® API Schnittstelle periodisch importiert und dokumentiert werden. Neben den Fremd- und Preisvergleichsdaten können auch die vorgenommenen Suchschritte dokumentiert werden.
Die Verrechnungspreisdokumentation kann abgegrenzt nach Zeitraum (z.B. Prüfungsperiode) und Bereich für den eigenen Bedarf, für den Betriebsprüfer oder den externen Auditor auch als PDF-Dokument ausgedruckt werden.
DocSetMinder®
Die Hauptkomponente von DocSetMinder® stellt eine Engine dar. Grundsätzlich eignet sich die Softwarelösung für jede Art von Dokumentation, die hohe Anforderungen an Revisionssicherheit, Integrität, Vollständigkeit und Historie stellt.
Durch die Erweiterungsmöglichkeiten in Form von diversen Modulen sowie individueller, unternehmensbezogener Anpassung besteht die Möglichkeit, die Dokumentationspflichten bzw. -aufgaben mit ein und demselben Werkzeug zu bewerkstelligen. Ein Beispiel:
Neben der Verfahrensdokumentation gemäß GoBS und GDPdU kann auch die Dokumentation des Sarbanes-Oxley Act (SOX) und der IT-Infrastruktur durchgeführt werden. Der Vorteil ist, dass die bereits erfassten Daten, z.B. im Bereich IT-Infrastruktur, in den Modulen Verfahrensdokumentation und SOX wieder verwendet werden können.
Die Änderung innerhalb eines Objektes bewirkt Aktualisierungen an allen anderen Stellen, an denen dieses Objekt einbezogen worden ist. Eine lückenlose Dokumentation wird dadurch enorm erleichtert und bietet darüber hinaus hohe Transparenz in der Historie der durchgeführten Änderungen. Ein weiterer Vorteil von DocSetMinder® ist, dass in dem genannten Beispiel statt mehrerer herkömmlicher Werkzeuge nur eines zum Abdecken der Dokumentationsbelange eines Unternehmens eingesetzt wird.
Weitere Informationen:
Vater ProCon GmbH
Thomas Holz
0431 - 20084 835
www.nitag-gmbh.de
www.docsetminder.de
www.gdpdu-projekte.de
www.vater-gruppe.de
Die Vater ProCon GmbH und die Norddeutsche IT - Audit GmbH sind eine auf Partnerschaft basierende Kooperation. Sie vereint die Tradition und Kompetenz im Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungswesen der w.econ KG Steuerberatungsgesellschaft mit dem Know-how und der Kompetenz im Bereich der Informationstechnologie der Vater ProCon GmbH und der Vater Unternehmensgruppe.
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