(openPR) Erwachsenenschutzgesetz und Mediation
Erwachsenenvertretung und Mediation
Die Novellierung der Erwachsenenvertretung (früher Sachwalterschaft) bringt so manche Neuigkeiten mit sich. Der Grundtenor der Novelle ist die Stärkung der Selbstverantwortung der betroffenen Person, welche nun nicht mehr (um mit dem veralteten Begriff zu sprechen) „entmündigt“ wird, sondern vielmehr im Einzelfall nach Bedarf unterstützt werden soll.
So wird durch das neu eingeführte Instrument der gewillkürten Erwachsenenvertretung, welche zeitlich zwischen der Erstellung einer Vorsorgevollmacht und der vom Gesetz ermöglichten Vertretung naher Angehöriger eingeschoben wird, der zu vertretenden betroffenen Person ermöglicht, bereits in einem Zustand, in dem sie nicht mehr über die gesamte Geschäftsfähigkeit verfügt, den Wunsch nach einer Vertretung rechtsverbindlich zu fassen.
Die betroffene Person soll in jenen Angelegenheiten unterstützt werden, in denen sie Unterstützung benötigt, soll jedoch weiterhin jenes besorgen können, wo sie ohne fremde Hilfe ein selbstbestimmtes Leben weiterhin führen kann. Sohin soll die Vertretung immer das gelindeste, quasi das minimalinvasivste Mittel der Unterstützung werden.
Welche Möglichkeiten bietet nun die Mediation in diesem Bereich?
Nachdem der betroffenen Person ein größerer Spielraum als bisher eingeräumt wird, kann es zu unterschiedlichen Ansichten bezüglich es Wohls der Vertretenen kommen. Unter Umständen kann es sein, dass der/die VertreterIn eine Handlung im besten Wissen und Gewissen im Sinne der betroffenen Person setzen möchte/gesetzt hat, mit der jene aber nicht einverstanden ist. Aufgrund des doch weiterbestehenden Abhängigkeitsverhältnisses kann es hier zu Emotionen kommen, welche eine sachliche Klärung der Angelegenheit erschweren. Hier können die Tools der Mediation gute Dienste leisten.
Allfällige Einwände bezüglich der Mediationsfähigkeit der betroffenen Person sind verständlich, wenngleich nicht immer unwiderlegbar. So beschrieb Türk in seinem Beitrag zum „Handbuch Mediation“ (Wanderer Hrsg) die speziellen Anforderungen an MediatorInnen bei der Arbeit mit Menschen in extremen psychischen Zuständen und zeigte Mittel und Wege auf, um auch in diesen Fällen eine nachhaltige und zielführende Lösung zu finden.
Verständnis und Einfühlungsvermögen sind hier besonders wichtige Stichworte, um dem Wohl der betroffenen Person bestmöglich zu dienen. Die Empathie der MediatorInnen, gepaart mit der beruflichen Praxis und der fachlichen Kenntnis der Materie hilft, dieses Ziel am Wege des Konsens zu erreichen.
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