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Olaf Haubold über die Prüfung des Förderzwecks bei Volks- und Raiffeisenbanken

Bild: Olaf Haubold über die Prüfung des Förderzwecks bei Volks- und Raiffeisenbanken

(openPR) Willich, 30.01.2018. „Wie bereits an anderer Stelle durch einen Aufsatz erörtert, haben sich durch die Reform des Genossenschaftsgesetzes vom 22.07.2017 viele Änderungen ergeben“, sagt Olaf Haubold, Genossenschaftsgründer und Genossenschaftsberater der Cooperative Consulting eG. Dies auch im Hinblick auf die Prüfung. So wird einmal mehr darauf hingewiesen, dass der Prüfungsverband im Prüfungsbericht dazu Stellung zu nehmen hat, „ob und auf welche Weise die Genossenschaft im Prüfungszeitraum einen zulässigen Förderzweck verfolgt hat." Dies beinhaltet mehr Brisanz als man zunächst meinen mag, wie wir an einem bekannten Beispiel darstellen wollen“, so Genossenschaftsgründer Haubold.



Grundsätzlich gilt: Eine eingetragene Genossenschaft ist im Unterschied zu allen anderen Gesellschaftsformen dazu gesetzlich verpflichtet, ihre Mitglieder im Rahmen des Förderauftrages gem. § 1 GenG zu fördern. Das sollte auch, vielleicht sogar besonders im Jahr des 200. Geburtstages von Friedrich Wilhelm Raiffeisen für die annähernd 1.100 Volks- und Raiffeisenbanken in Deutschland gelten „Für die rund 22 Millionen Mitglieder dieser eingetragenen Genossenschaften gilt das jedoch möglicherweise nicht. Viele der von mir dazu befragten Menschen merkten jedenfalls außer der 4 bis 5 Euro Dividendengutschrift für die gezeichneten Genossenschaftsanteile nichts weiter im Zusammenhang mit Mitgliederförderungen an“, meint Genossenschaftsberater und Genossenschaftsgründer Olaf Haubold.

Der Deutsche Bundestag hat in der Drucksache V/3500 vom 18.11.1968 bereits deutlich zum Thema Förderzweck Stellung genommen und unmissverständlich festgestellt: „Die Geschäftstätigkeit der Kreditgenossenschaften hat sich an der im Genossenschaftsgesetz statuierten Aufgabe auszurichten, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs zu fördern. Da diese Förderung durch unmittelbar gewährte Sach- und Dienstleistungen verwirklicht werden soll, liegt der Geschäftszweck der Genossenschaften seinem Wesen nach nicht in der Erzielung von Gewinnen. Diese Förderung hat sich im Wege unmittelbar gewährter Sach- und Dienstleistungen zu vollziehen, so dass sich für die Genossenschaften die Gewinnmaximierung als tragende Zielvorstellung der Geschäftspolitik verbietet. Damit unterscheiden sich die Kreditgenossenschaften grundsätzlich von den übrigen privatrechtlichen Kreditinstituten.“

„Besser kann man die Aufgabe der Volks- und Raiffeisenbanken nicht zusammenfassen. Aber wie sieht die Realität aus“, fragt sich Genossenschaftsberater Haubold. Die Volks- und Raiffeisenbanken realisieren heute im Schnitt zu 60 Prozent ein Nichtmitgliedergeschäft, also geben Kredite an Kunden, die kein Mitglied sind. „Soweit so gut, aber erhalten dann die Mitglieder bessere Kreditbedingungen? Erhalten sie bessere Kontoführungsgebühren? Wird den Mitgliedern der zu viel erbrachte Betrag im Rahmen der Mitgliederwirtschaft als genossenschaftliche Rückvergütung ausgezahlt? Leider nein“, so Haubold. Es stelle sich wirklich die Frage, ob diese Vorgehensweise dann im Sinne der oben aufgeführten Stellungnahme des Bundestages sei.

Was wäre dann eigentlich die gesetzliche Konsequenz, wenn die Volks- und Raiffeisenbanken die Mitgliederförderung nicht in diesem Sinne wahrnehmen?

„Betreibt eine Kreditgenossenschaft keine direkte oder unmittelbare Mitgliederförderung mehr, sondern richtet ihr Hauptaugenmerk auf Gewinnmaximierung, liegt ein Verstoss gegen die zwingenden Vorschriften der Rechtsform Genossenschaft vor“, meint Haubold. Um das auszuschließen wurde 2006 mit der Reform des GenG auch der § 81 des GenG neu gefasst. Das GenG schreibt im § 81 die Auflösungsgründe für eine Genossenschaft vor. Diese wurden 2006 ergänzt um: „…oder ist der Zweck der Genossenschaft entgegen § 1 nicht auf die Förderung der Mitglieder gerichtet, kann die Genossenschaft auf Antrag der zuständigen obersten Landesbehörde, in deren Bezirk die Genossenschaft ihre Sitz hat, durch Urteil aufgelöst werden.“ „Es bleibt abzuwarten, ob wir 2018 im Ergebnis der Prüfung der gesetzlichen Prüfungsverbände bei den Volks- und Raiffeisenbanken mit einer verstärkten Auflösung von Genossenschaften, oder mit einer Umwandlung in andere Rechtsformen zu rechnen haben. Vielleicht ergibt sich aber auch, dass diese die Förderung der eigenen Mitglieder stärker in den Mittelpunkt stellen, was wünschenswert wäre“, fasst Genossenschaftsberater Olaf Haubold, Vorstand der Cooperative Consulting eG zusammen.


Weitere Informationen unter http://www.cc-eg.de

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