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Gerechtere Beiträge für Selbständige

03.01.201814:54 UhrGesundheit & Medizin

(openPR) Bochum: Ursprünglich galten Selbständige als besonders zahlungskräftige Versichertengruppe. Daher wurden sie in der Kranken- und Pflegeversicherung in der Regel in die höchste Beitragsgruppe eingestuft. Das entsprach oft nicht ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ab 2018 ändert sich das Bemessungsverfahren für die Beiträge. Dies soll für mehr Beitragsgerechtigkeit sorgen.



Längst nicht jeder Selbständige hat ein hohes und regelmäßiges Einkommen. Besonders die große Zahl der Ein-Mann-Unternehmen spürt dies zum Beispiel bei der Festlegung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Höhe der Beiträge wurde aufgrund des letzten Steuerbescheides festgesetzt. Diese Regelung berücksichtigte die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mit schwankenden und über das Jahr hinweg unregelmäßigen Einkünften nur unzureichend. Mögliche Folgen: Beitragsrückstände, Mahnverfahren und Beitragsausfälle.

Um die Beitragslast Selbständiger ihrer Einkommenssituation anzugleichen, hat der Gesetzgeber das Bemessungsverfahren geändert. Zwar werden auch ab 2018 die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus den Einkünften des aktuellsten vorliegenden Einkommensteuerbescheides berechnet – allerdings nur vorläufig. Sobald ein neuer Einkommensteuerbescheid vorliegt, wird dieser ab dem Folgemonat bei der Berechnung der vorläufigen Beiträge zugrunde gelegt. Kommt es zu unerwarteten und plötzlichen Einkommensrückgängen, können die Beiträge an diese Situation angepasst werden. Als Nachweis dient ein aktueller Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes, aus dem die Einkommensänderung hervorgeht.

Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das Kalenderjahr, für das die Beiträge vorläufig entrichtet wurden, erfolgt die endgültige Beitragsfestsetzung für dieses Kalenderjahr rückwirkend im Rahmen der bestehenden Mindestbemessungsgrundlagen und der Beitragsbemessungsgrenze.

In diesem Zusammenhang rät die VIACTIV Selbständigen, die Dreijahresfrist zu beachten. Das heißt: Nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres haben sie drei Jahre Zeit, den endgültigen Einkommensteuerbescheid bei der Krankenkasse einzureichen. Erfolgt dies nicht, muss rückwirkend der Höchstbeitrag gezahlt werden.

Bemessungsgrundlagen für die Beitragsberechnung 2018
Regelbemessungsgrundlage (identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze) 4.425,00 €
Mindestbemessungsgrundlage (auch bei darunter liegenden Einkünften) 2.283,75 €
Mindestbemessungsgrundlage für Existenzgründer (mit Gründungszuschuss von der Arbeitsagentur) oder – auf Antrag – bei sozialer Härte 1.522,50 €

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