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Die neue Frührente - auch ohne Abschlag

(openPR) Der Ursprungsgedanke ist, wer 45 Jahre Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat, darf ohne Abschläge mit 65 in Rente gehen. Aber weit gefehlt, denn mit dem Entstehen der „Rente mit 67“ wurde die „Wartezeit“ für diese Rente verändert.



Im Klartext heißt dies, vieles, das bisher zur Renten-Wartezeit mit dazugerechnet wurde, wird nun nicht mehr mit einbezogen. Zur näheren Erklärung hierzu folgende Information zur „ Rente mit 67“, denn mit dieser Erhöhung des Rentenalters wurden klammheimlich kleine Veränderungen vorgenommen, die erhebliche Auswirkungen haben können.

Wer 45 Jahre gearbeitet hat, kann nur ohne Abschläge mit 65 in Rente gehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden. Nachfolgend wird genau beschrieben welche dazuzählen und welche nicht.

Zählen zur 45-jährigen Renten-Wartezeit mit dazu

? Ausbildung /Lehre
Da hier Pflichtversicherung besteht und in die Rente eingezahlt wird.

? Wehrdienst/ Zivildienst
Wer mehr als drei Tage Wehr- oder Zivildienst leistet, ist in der gesetz-lichen Rente versicherungspflichtig.

? Berufstätigkeit als Angestellter
Diese sind Pflicht-Beitragszeiten, da Angestellte und Arbeiter in die Rentenkasse einzahlen.

? Erziehungszeiten
Berücksichtigt werden Zeiten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes
Begründung: Mehr Frauen sollen die Chance auf die Rente mit 45 Beitragsjahren haben.

? Pflege eines Angehörigen (mind. 14 Std./Woche, darf aber nicht beruflich ausgeübt werden. Mehr Info´s hierzu im Newsletter www.geldvomstaat24.de/News.html vom 01.08.07
? Selbständige Tätigkeit
Diese Zeiten zählen, wenn der Selbständige der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt. Pflicht-Selbständige sind: selbständige Handwerker (ohne Angestellte), selbständige Hebammen, Krankengymnasten, Fahrlehrer, Künstler und Publizisten (diese bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze)

Zählen nicht zur 45-jährigen Renten-Wartezeit mit dazu

? Schulzeit, Ausbildung vor dem 17. Lebensjahr
Diese Zeiten können zwar durch freiwillige Beiträge aufgewertet werden, zählen aber nur bei der späteren Rentenhöhe mit, d.h. diese wirken sich denn nicht auf die normalen Wartezeiten zu 45 Beitragsjahren aus.

?Besuch einer Fach- oder Hochschule
Diese Zeiten finden in der neuen Rente keine Berücksichtigung.
Zu beachten: Allerdings werden insgesamt acht Jahre eines Studiums als Anrechnungszeiten bei anderen Renten anerkannt. Beim Besuch einer Fachschule steigern drei Jahre davon sogar die spätere Rente.

? Arbeitslosigkeit, Alg I und Alg II
Diese Zeiten zählen bei der neuen Rente nach 45 Jahren nicht. Obwohl es für die Arbeitslosigkeit bei anderen Renten sogar Pflichtbeiträge von der Bundesagentur für Arbeit gibt, gilt dies für die 45 Beitragsjahre nicht. Bei anderen Renten erhöhen diese Wartezeiten sogar die Rente.

? nicht versicherungspflichtige Selbständige
Zu beachten. Selbständige, die nicht versicherungspflichtig sind, aber auf Antrag freiwillig Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse einbezahlen, sichern sich dadurch nur „normale“ Wartezeiten. Für die „neue Frührente nach 45 Beitragsjahren“ werden diese freiwilligen Rentenbeiträge leider nicht angerechnet.

Wartezeiten
Unter Wartezeiten versteht man eine Art Mindestversicherungszeit, d.h. eine bestimmte Zeit in der man Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung ist.

Diese Mitgliedschaft kann entweder durch gezahlte Beiträge erfolgen oder durch Zeiten oder Beiträge, die man per Gesetz „geschenkt“ bekommt.

Hierzu zählen nicht nur Arbeitszeiten, sondern bei einigen Renten werden auch Ersatzzeiten gezählt, wie z.B. Zeiten aus einem Versorgungsausgleich, für Ausbildung, Erziehen der Kinder, Arbeitslosigkeit oder Pflege eines Angehörigen.

Auf die nachfolgenden Renten haben Sie nach Ablauf der entsprechenden Wartezeiten einen gesetzlichen Anspruch.

Regelaltersrente = Wartezeit von mind. 60 Monaten/ 5 Jahre
Altersrente = 15 Jahre Wartezeit für Frauen wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit
Altersrente = 20 Jahre Wartezeit = Rente wegen voller Erwerbs-minderung

Zusatzinfo:
Die Höhe der Rente errechnet sich am Ende nicht nur aus den bloßen Wartezeiten, sondern aus den mit den Zeiten erreichten Entgeltpunkten.

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