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Neue Regeln für freiwillig gesetzlich Versicherte

Bild: Neue Regeln für freiwillig gesetzlich Versicherte
Marcel Radke, Steuerberater, Prokurist und Gesellschafter bei WW+KN
Marcel Radke, Steuerberater, Prokurist und Gesellschafter bei WW+KN

(openPR) Unternehmer, Selbständige und Freiberufler, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, müssen sich ab 1.1.2018 auf neue Regeln zur Festsetzung der Beitragshöhe einstellen. Das im April dieses Jahres in Kraft getretene neue Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz sieht unter anderem vor, dass die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung künftig auch rückwirkend an die Einkommensentwicklung angepasst werden. Die Anpassung erfolgt für Beiträge ab Beginn des neuen Jahres.

Das bedeutet, dass die Krankenversicherungsbeiträge nur noch vorläufig festgesetzt werden. Die definitive Beitragshöhe ergibt sich später rückwirkend anhand der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen aus dem letzten Einkommensteuerbescheid. An diesem orientiert sich gleichzeitig die vorläufige Festsetzung der Beiträge für das Folgejahr. Derartige Anpassungen können sogar bis zu drei Jahre rückwirkend erfolgen.

Freiwillig gesetzlich Versicherte, bei denen sich die Einnahmen im Laufe eines Jahres sehr positiv entwickeln und deren steigender Gewinn nicht im vorläufigen Versicherungsbeitrag berücksichtigt wurde, müssen sich damit in Zukunft auf teils hohe Nachzahlungen einstellen. Es sollten daher unbedingt Rücklagen gebildet werden, wobei bei der Kalkulation der Rücklagenhöhe der Steuerberater helfen kann. Unternehmer, bei denen die Einnahmen zurückgehen, können dagegen mit Erstattungen rechnen.

Diese neue Regelung betrifft besonders diejenigen Unternehmer, die schwankende Einkünfte erzielen. Sie haben keine Planungssicherheit mehr hinsichtlich der Kosten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Viele Selbständige können jedoch zumindest noch für 2017 ihr Einkommen gezielt so steuern, dass für 2018 möglichst niedrige Beiträge an die Krankenkasse zu leisten sind. Das gelingt beispielsweise indem sie einen Investitionsabzugsbetrag nicht bereits heuer, sonders erst im nächsten Jahr einstellen.

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