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Gesundheitskarte oder Tod?

30.11.201718:34 UhrGesundheit & Medizin

(openPR) Vor diese Entscheidung stellt die Techniker Krankenkasse (TK) die Verweigerer der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und beruft sich dabei auf die geltende Rechtslage. Dazu die Techniker Krankenkasse: Damit wir eine Gesundheitskarte mit Lichtbild zur Verfügung stellen können, sind wir auf Mitwirkung angewiesen. Der Versicherte ist also verpflichtet uns ein Lichtbild zur Verfügung zu stellen. Kommen Versicherte dieser Mitwirkung nicht nach, können wir keine Karte zur Verfügung stellen. Dies hat zur Folge, dass der Versicherte keine Leistungen in Anspruch nehmen kann.



Keine Leistungen meint in diesem Fall wirklich keine Leistungen. Keine Versorgung bei akuter Krankheit oder Schmerz, keine Notfallversorgung. Einfach gar nichts. Diese Haltung der TK verwundert insofern, als in Deutschland das Sozialstaatsprinzip gilt, welches durch Artikel 20 Grundgesetz verbrieft ist. Vergewaltigern, Mördern und Terroristen gewährt der Staat wie selbstverständlich Zugang zur medizinischen Versorgung, ebenso Arbeitslosen, Geflüchteten und anderen Hilfebedürftigen. Nur dem beitragszahlenden Gesundheitskarten-Verweigerer wird der Versicherungsschutz verwehrt.

Die Betonung liegt tatsächlich auf „beitragszahlend“, denn der nicht zahlende eGK-Verweigerer bekommt auch von der TK zumindest eine eingeschränkte Versorgung nach § 16 Abs. 3a SGB V garantiert. Wer mit seinen Beiträgen trotz Mahnung mehr als 2 Monate im Rückstand ist, dessen Versicherungsverhältnis ruht und die eGK verliert ihre Gültigkeit. Über eine schriftliche Versicherungsbescheinigung erhält der Versicherte aber dennoch Zugang zur ärztlichen Akut- und Notfallversorgung, ebenso wie zu Vorsorgeuntersuchungen. Dies sieht man gemeinhin als Ausdruck eben dieses Sozialstaatsprinzips aus Art. 20 GG.

Nur der verachtenswerten Gruppe der eGK-Verweigerer, die trotzdem weiterhin pünktlich ihre Beiträge bezahlen, möchte der Gesetzgeber jeglichen Versicherungsschutz nehmen. Dazu wurde Ende 2015 extra das SGB V geändert. Während zuvor Krankenkassen Versicherten ohne elektronische Gesundheitskarte (eGK) im Bedarfsfalle Ersatzbescheinigungen ausstellen konnten, wurde dieses durch die Gesetzesnovelle untersagt. Der Versicherte bekommt letztmalig eine Ersatzbescheinigung ausgestellt und danach nur noch, wenn er bei der Ausstellung der eGK mitwirkt.

Bei Verweigerung der Mitwirkung eGK und Beitragszahlung erhält man keine Leistungen.
Bei Verweigerung der Mitwirkung eGK und keiner Beitragszahlung erhält man Leistungen.

Diesen absurden Unsinn versucht die TK tatsächlich durchzusetzen. Auf Kosten der Gesundheit oder gar des Lebens des Versicherten. Und durch verschleppte oder unterlassende Behandlung von Infektionskrankheiten sogar auf Kosten unbeteiligter Dritter. Und nochmal die TK: Wir können keine Bescheinigungen wie im Falle der Notfallversorgung bei ruhendem Leistungsanspruch aufgrund fehlender Beitragszahlung ausstellen. Es ist nicht Wille des Gesetzgebers, durch Ausweichen auf andere Sachverhalte fehlende Mitwirkung bei Erstellung der elektronischen Gesundheitskarte zu kompensieren, um doch einen zumindest eingeschränkten Leistungsanspruch zur Verfügung zu stellen.

Die CDU und SPD Regierung will Menschen, welche jeden Monat ihre Beiträge in die Sozialkassen zahlen lieber leiden und sterben sehen, als ihnen Versicherungsschutz zu gewähren, wenn sie sich der eGK verweigern. Behauptet die Techniker Krankenkasse.

Für Rückfragen steht auch das Fachzentrum Mitgliedschaft/Beiträge der TK zur Verfügung:
Tel. 040 - 460 66 10 10 Fax. 040 - 460 66 10 19

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