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Tiefere Mehrwertsteuersätze in der Schweiz ab 2018

© TASPP / Fotolia
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(openPR) Nach der Volksabstimmung werden zum 01.01.2018 neue Mehrwertsteuersätze erhoben. Die Sätze sinken, da die Altersvorsorge 2020 vom Volk abgelehnt wurde.
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Volksabstimmung aufgrund eines Bundesbeschlusses


Am 24.09.2017 fand in der Schweiz eine Volksabstimmung statt, die auf der Basis des Bundesbeschlusses, der sechs Monate zuvor eingebracht wurde, abgehalten wurde. In der Kernthematik drehte sich alles um ein Bundesgesetz, welches eine zusätzliche Finanzierung von der AHV mittels Erhöhung der Mehrwertsteuersätze vorsah. Alle diese Dinge sollten eine Gesamtreform namens Altersvorsorge 2020 bilden. Das Ergebnis der Volksabstimmung war jedoch negativ, so dass der Bundesbeschluss letztlich abgelehnt wurde. Die Konsequenz dieser Ablehnung ist eine Anpassung der Mehrwertsteuersätze zum 01.01.2018.

Änderungen nur mithilfe von Volksbeschlüssen möglich
Das Wesen der neuen Mehrwertsteuersätze ist primär eine Direktverankerung in der Schweizer Bundesverfassung auf der Grundlage der Artikel 130 sowie 196 BV, so dass jede künftig geplante Änderung der neuen Mehrwertsteuersätze erst durch die Schweizer Bevölkerung sowie der Stände mit einer neuen Volksabstimmung Rechtsgültigkeit erlangen kann. Galten seit dem Jahr 2011 Mehrwertsteuersätze in Höhe von 8 Prozent als Normalsatz sowie 3,8 Prozent als Sondersatz Beherbung und 2,5 Prozent als reduzierter Satz, so fallen ab dem 01.01.2018 niedrigere Sätze an. Dieser Umstand wirkt sich auch auf die Saldosteuersätze aus.

Ab dem 01.01.2018 gilt ein Normalsteuersatz in Höhe von nunmehr 7,7 Prozent sowie ein Sondersatz Berherbung in Höhe von 3,7 Prozent. Einzig der reduzierte Satz ist mit 2,5 Prozent im Vergleich zur Vorregelung gleichgeblieben. Die sogenannte Reform Altersvorsorge 2020 ist somit auf der Basis des Willens vom Schweizer Volk abgelehnt worden. Obgleich dies sowohl für die Schweizer Unternehmen als auch für die Bevölkerung gleichermassen positiv ist bleibt der kuriose Beigeschmack, dass sowohl Volk als auch die Stände noch am 09.02.2014 ihre Zustimmung erteilt haben, dass die drei Mehrwertsteuersätze zum 01.01.2018 um insgesamt 0,1 Prozent erhöht werden sollten. Mit dieser Erhöhung sollte der sogenannte FABI, die Finanzierung vom Ausbau der Schweizer Bahninfrastruktur, realisiert werden. Wie die FABI nunmehr in der Praxis umgesetzt und finanziert werden soll wird daher noch in weiteren Schritten geklärt werden müssen, zumal die verbesserte Infrastruktur letztlich auch die Schweizer Unternehmensgründungskultur begünstigen würde.

Wegen den neuen Mehrwertsteuersätzen müssen sich in der Schweiz zahlreiche Unternehmer umstellen. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich jedoch bereits eindeutige Regularien aufgestellt, wie die Mehrwertsteueränderung praktisch umgesetzt werden soll. Für den Kunden, der in der Schweiz eine Dienstleistung beispielsweise im Hotelgewerbe in Anspruch nimmt und 28.12.2017 bis zum 02.01.2018 als Gast in einem Hotel logiert, bedeutet dies zunächst eine Rechnung mit zwei ausgewiesenen Mehrwertsteuersätzen. Die beiden Mehrwertsteuersätze müssen jedoch von dem Hotelbetrieb eindeutig von einander getrennt ausgewiesen werden. Die Tage vom 28.12. bis 31.12 müssen zum MwSt Satz von 3.8% ausgewiesen werden, der Tag vom 01.01. auf den 02.01.18 muss mit 3.7% ausgewiesen werden.

Der Zeitpunkt resp. der Zeitraum der Leistungserbringung ist massgebend
Das Datum einer Rechnungsstellung ist nicht massgebend, auch nicht die Zahlung des Kunden. Für den anwendbaren Steuersatz gilt einzig und alleine der Zeitpunkt resp. der Zeitraum der Leistungserbringung. Ein Beispiel korrekter Aufteilung pro rata temporis: Die Firma Bau-Stein Treuhand GmbH erledigt die Buchhaltung für ein KMU Unternehmen, der Auftrag besteht seit 2016 und wird monatlich bezahlt. Der Rechnungsmonat Dezember 2017 umfasst die Leistung vom 01.12.2017 - 31.12.2017, die Rechnung dafür geht am 08.01.2018 an den Kunden und ist bis Ende Januar 2018 zu zahlen., Diese Rechnung wird demnach mit dem MwSt Satz von 8.0% ausgewiesen . Ab der nächsten Rechnung (Leistungserbringung vom 01.01.18 - 31.01.18) muss die Firma Bau-Stein Treuhand GmbH den neuen MwSt. Satz von 7.7% anwenden.




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Pressekontakt:

Bau-Stein Treuhand GmbH
Herr Stefan Liebler
Talstrasse 20
8001 Zürich

fon ..: +41 44 500 21 31
web ..: https://bau-stein-treuhand.ch

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