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Versicherungsrecht - Begriff des „Rückstaus“ bei der Leitungswasserversicherung

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Rechtsanwalt Christof Bernhardt
Rechtsanwalt Christof Bernhardt

(openPR) Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte die wichtige Frage zu entscheiden, in welchem Fall ein Rückstau im versicherungsrechtlichen Sinne vorliegt. „Der Begriff des Rückstaus ist regelmäßiger Bestandteil von Versicherungsbedingungen im Bereich der Elementarversicherungen für Gebäude“, teilt Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden mit.

Im vorliegenden Fall verlangte die Klägerin Schadenersatz für einen Überschwemmungsschaden. Eine Elementarversicherung lag vor. Im Sommer erlitt die Klägerin einen Schaden, weil Wasser von der Dachterrasse in ihr Gebäude eindrang und Beschädigungen hervorrief. In den allgemeinen Bedingungen hieß es, ein Rückstau liege vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes austritt.

Das OLG Hamm lehnte eine Zahlungspflicht des Versicherers ab, da kein Versicherungsfall vorlag. Ein Rückstau lag nicht vor, da nicht Wasser aus dem Rohr austrat, sondern weil Wasser nicht mehr ordnungsgemäß ablaufen konnte. Diese Art des Schadenseintritts sei nicht mitversichert.

Der Fall zeigt erneut, wie sehr es auf jedes Wort in den allgemeinen Versicherungsbedingungen ankommt. Aus diesem Grund empfiehlt Rechtsanwalt Christof Bernhardt diese stets sorgsam zu studieren und sich dann für einen Versicherer zu entscheiden.

OLG Hamm, Beschluss vom 26.04.2017, Az.: 20 U 23/17
Mitgeteilt von Kanzlei Cäsar-Preller, Wiesbaden

8937/13 – Aufsatz Über den Begriff des Rückstaus

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