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Falsche Holocaust Fotos werden vor Gericht verhandelt

21.08.2006 • 12:10 Uhr • Medien & Telekommunikation
Ein Originaldokument - ein Beweisstück, das auch den Nachweis über die Falschdeklaration der verbreiteten Fotos erbrachte aus Yad Vashem
Ein Originaldokument - ein Beweisstück, das auch den Nachweis über die Falschdeklaration der verbreiteten Fotos erbrachte aus Yad Vashem

(openPR) Genau heute in 4 Wochen, am Montag, den 18. September 2006 um 12.20 Uhr wird wohl eines der medienrechtlich bedeutendsten Gerichtsverfahren der vergangenen Jahre vor dem Handelsgericht fortgeführt.

Im Jahr 2005, das allgemein auch als Gedenkjahr galt, wurde u.a. auch dem 60. Jahrestag der Befreiung der Konzentrationslager Auschwitz und Auschwitz-Birkenau gedacht. Doch wurden mit zahlreichen Medienberichten auch falsche Fotos zum Konzentrationslagers Auschwitz einem Millionenpublikum vor Augen geführt. Nach aufwendiger Recherche veröffentlichte das Online-Magazin für Deutschland, Österreich und Schweiz, die muenchnernotizen, dessen Herausgeber Walter Egon Glöckel, eine Exklusivreportage und zeigte diesen schier unfaßbaren Sachverhalt auf. Unter der Headline "Der Holocaust, Auschwitz und seine Geschäftemacher 2005" kritisierte der Journalist die Gesellschaft, die Medien sowie die gewerblichen Anbieter der falschen Fotos, aber prangerte den Handel aller Fotos, die den Holocaust betreffen, auch grundsätzlich an.

Doch entgegen der Erwartung von den betroffenen Archivdienstleistern und Medien eine Stellungnahme zu erhalten, veranlaßte der SV-Bilderdienst, der DIZ Dokumentations- und Informationszentrum München GmbH der Mediengruppe Süddeutscher Verlag die von dessen beauftragte Kanzlei BIRD & BIRD dem Verfasser gleich 2 Unterlassungsverpflichtungserklärungen zu übermitteln. Frau Dr. S. Gierschmann von BIRD & BRID stellte nicht nur Inhalte der Reportage in Abrede, sondern unterstellte Glöckel auch darin gelogen zu haben.

Dieser weigerte sich die Dokumente zu unterfertigen und auch nur einen Satz in der Reportage abzuändern, wie dies im Anwaltsschreiben von BIRD & BIRD gefordert wurde. Darauf beauftragte das DIZ Dokumentations- und Informationszentrum München GmbH die Kanzlei Fellner, Wratzfeld & Partner in Wien mit der Einbringung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und zeitgleich Klage auf Unterlassung mit einem Streitwert von 35.000.- Euro.

Der Journalist mußte sich erst einmal in 2. Instanz Verfahrenshilfe erstreiten, da das Verfahren nicht nur Anwaltspflicht beinhaltet, sondern der Kläger sogar versuchte diese zu verhindern. Glöckel wählte dann den Medienjuristen Dr. Albrecht Haller (Wien) mit dem er bereits zuvor medienrechtlich positive Erfahrungen machte. Dann ging der Antrag auf einstweilige Verfügung bis zur höchsten Instanz, die Glöckel mit einem außerordentlichen Rechtsmittel anrief - dem Obersten Gerichtshof der am 20. Juni 2006 unter der AZ: 4 Ob 71/06d mit einem an Deutlichkeit nicht mangelnden Beschluß, der sich zusätzlich sehr eingehend mit der causalen Thematik auseinandersetzte, jegliches Ansinnen des Klägers abschmetterte. Der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich hätte den außerordentlichen Revisionsrekurs nicht annehmen müssen, sondern tat es: "Der gegen den abändernden Teil dieses Beschlusses erhobene Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig, weil der Vorwurf der Geschäftemacherei mit dem Holocaust Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat. Er ist auch berechtigt."

Der Oberste Gerichtshof fertigte 12 Seiten zu der Thematik aus und führte aus (Auszug) Der Beklagte zeigt völlig zutreffen auf, daß die Verwendung bedenklicher Quellen jenen in die Hände spielt, die auch unter Hinweis auf diesen Umstand historische Tatsachen leugnen oder verharmlosen. … Die Echtheit von Quellen zu den Verbrechen des Nationalsozialismus ist daher eine Frage von höchster gesellschaftlicher Bedeutung. An die Sorgfalt aller Beteiligten, also auch von Archivdienstleistern, sind aus diesem Grund hohe Anforderungen zu stellen. Das gilt um so mehr, als auch bei echten Quellen die gewinnbringende Verwertung in vertretbarer Weise als moralisch bedenklich angesehen werden kann, und zwar jedenfalls dann, wenn darin – wie hier – das Leid von Opfern drastisch abgebildet ist." und schließt den umfassenden Schriftsatz wie folgt: "Diese Erwägungen rechtfertigen eine deutliche Kritik, wenn – wie hier – objektiv bedenkliche Quellen gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden. Auch die Klägerin muß es daher hinnehmen, daß ihre offenkundig mangelnde Sorgfalt mit klaren Worten kritisiert wird. Die strittigen Formulierungen wie "Geschäftemacherei" und "Profitgier" sind auf dieser Grundlage kein Wertungsexzess."

Nachdem der OGH zu allen markanten Punkten die Causa betreffend, bereits in dem Schriftsatz ausführlich Stellung bezogen hat und zu Gunsten des Journalisten urteilte, wurde die Verhandlungsdauer am Handelsgericht mit einer voraussichtlichen Dauer von nur 20 Minuten ausgewiesen.

Der Journalist W. E. Glöckel, der durch persönliche Bezüge zu der Thematik des Nationalsozialismus einen Backround hat, der weit über dem vielleicht anzunehmenden beruflichen Interesse liegt, wird aber an diesem Tage dem Gericht weitere Fakten vorlegen, die einem Skandal darstellen und den Kläger sowie dessen Kunden betreffen …

Gerichtsverhandlung:
Handelgericht Wien
Saal 2004 – 12.20 Uhr
Marxergasse 1a
A-1030 Wien

muenchnernotizen
W. E. Glöckel

Hummelstrasse 32
A-2410 Hainburg

presse(@)muenchnernotizen.info
http://www.muenchnernotizen.info

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