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Kinderlärm als Kündigungsgrund?

24.08.201715:44 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Kinderlärm als Kündigungsgrund?
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler

(openPR) Kinderlärm wird oft als störend empfunden. Insbesondere wenn man sich zu Hause entspannen oder im Fall einer Erkrankung erholen möchte, kann das schreiende Baby der Nachbarin den letzten Nerv rauben.
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Aber kann Kinderlärm den Vermieter zur Kündigung oder den Nachbarn zur Mietminderung berechtigen?



Die unbefriedigende Antwort von uns Juristen lautet wie so oft: Es kommt darauf an. Die Rechtsprechung verlangt grundsätzlich erhöhte Toleranz gegenüber Kindern und Jugendlichen. Babys schreien nun einmal und lassen sich auch nicht immer beruhigen. Kleinkindern ist schwer verständlich zu machen, dass es die Nachbarn stört, wenn sie durch die Wohnen hopsen und auf den Boden stampfen. Hierbei ist es auch unerheblich, wenn dies außerhalb der Ruhezeiten geschieht. Den natürlichen Bewegungsdrang eines Kindes haben die Nachbarn stets auszuhalten. Dies auch wenn das Kind sehr aktiv ist oder sehr oft schreit. Natürlich dürfen auch Freunde eingeladen werden.

Rechtsprechung zu Kinderlärm

Grenzen gibt es bei Kinderlärm, der von älteren Kindern verursacht wird. Diese müssen seitens der Eltern davon abgehalten werden, mit dem Fahrrad durch die Wohnung zu fahren oder Inlineskater zu benutzen (AG Celle 11 C 1768/01). Auch ein ständiges Springen von Möbeln haben die Eltern zu unterbinden. Hier liegt eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern vor. Diese müssen auf ihre Kinder einwirken, dass diese ihren Bewegungstrieb möglichst rücksichtsvoll ausüben (LG Bad Kreuznach, 1 S 21/01). Auch üblicher Lärm soll nach einem Urteil des LG Hannover, 19 S 88/14, die Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen, wenn er sehr lang und insbesondere auch zu den Ruhezeiten erfolgt. Hierbei ändert auch nichts, dass der Lärm an sich sozialädaquat ist. Das Gericht nahm in diesem Fall Anstoß an der Dauer der Geräuschbelästigung, die zudem auch teilweise nachts erfolgten.

Auch außerhalb des Hauses erzeugten Lärm müssen die Nachbarn in der Regel aushalten. So hat das LG Wuppertal in seinem Urteil vom 29.07.2008, 16 S 25/08 den Mietern Recht gegeben. Deren fünfjähriger Sohn hatte im zum Haus gehörenden Garagenhof gespielt, obwohl dies verboten war. Dies geschah aber nur gelegentlich, zudem grenzte der Hof direkt an den daneben liegenden Spielplatz an und lud geradezu zum Spielen ein. Eine Pflichtverletzung der Eltern, die eine Kündigung berechtigen würde, konnte der Mieter daher nicht erkennen.

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Kanzlei Scheibeler
Frau Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal

fon ..: 0202 76988091
web ..: http://www.kanzlei-scheibeler.de
email : E-Mail

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