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Auch Unternehmer können Bearbeitungsentgelt zurückverlangen

Bild: Auch Unternehmer können Bearbeitungsentgelt zurückverlangen

(openPR) Nachdem der Bundesgerichtshof bereits im vergangenen Jahr bezüglich Verbraucherdarlehensverträgen Vereinbarungen über Bearbeitungsgebühren als unzulässig angesehen hat, so weitet er nunmehr seine Rechtsprechung hierzu auch auf Darlehensverträge von Unternehmen aus, wie die Wiesbadener Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller mitteilt.

Bereits im vergangenen Jahr entschied der Bundesgerichtshof, dass sogenannte laufzeitunabhängige Entgelte dem gesetzlichen Leitbild des Darlehens widerspreche, den Darlehensnehmer unangemessen benachteilige und diese Entgelte unzulässig seien.
Diese Entscheidung galt zunächst jedoch nur für Verbraucher, da diese einen besonderen Schutz vor den Banken bedurfte.
Nunmehr wurde diese Einschränkung ausdrücklich aufgehoben, auch Unternehmer können nunmehr die zu Unrecht verlangten Bearbeitungsgebühren zurückverlangen, erläutert die Kanzlei Cäsar-Preller.
Häufig betrugen diese Gebühren zwischen 1 % und 3 % der Nettodarlehenssumme, sodass schnell einige Tausend Euro zusammenkommen dürften. Hinzu kommt noch eine Verzinsung von 5 Prozentpunkten über Basiszins seit Zahlung der Gebühr.
Die einzige Ausnahme von dieser Regelung ist weiterhin, wenn die Gebühr „individuell ausgehandelt wurde“. An diese Ausnahme stellt die Rechtsprechung jedoch hohe Ansprüche, so verlangt der Bundesgerichtshof mehr als ein Verhandeln über die Gebühr, insbesondere müsste die Bank die Gebühr ernsthaft zur Disposition gestellt haben.

Die betroffenen Unternehmen und Unternehmer sollten sich jedoch mit der Geltendmachung nicht allzu viel Zeit lassen, da grundsätzlich der Rückzahlungsanspruch innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis zum Ende des Jahres verjährt. Daher rät die Kanzlei Cäsar-Preller vorsichtshalber bis zum Ende dieses Jahres verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen.
Dies kann der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides oder die Erhebung einer Klage sein. Ausdrücklich weist die Kanzlei Cäsar-Preller darauf hin, dass lediglich die Aufforderung zur Rückzahlung die Verjährung nicht hemmt. Darüber hinaus ist zu erwarten, dass die Banken entsprechende Ansprüche versuchen werden, in die Verjährung zu treiben. Aufgrund der Vielzahl der Fälle haben die Banken keinerlei Interesse an einer zügigen Abwicklung der Rückzahlungen.

Gerne unterstützt Sie die bundesweit tätige Kanzlei Cäsar-Preller bei der Geltendmachung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

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