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Seniorengerecht heißt nicht behindertengerecht

08.08.201715:49 UhrGesundheit & Medizin

(openPR) Viele Menschen denken, dass mit dem Wort „seniorengerechtes Wohnen“ auch ein „behindertengerechtes/barrierefreies Wohnen“ gemeint sei.
In dem Urteil des OLG Koblenz vom 25.02.2011 (OLG Koblenz – 10 U 1504/09) wurde dies nun widerlegt. Ein älteres Ehepaar beauftrage einen Bauunternehmer mit der Errichtung einer Neubauwohnung. Dieser warb in seinen Werbeprospekten mit den Begriffen „seniorengerecht“ und „barrierefrei mit Lift“ wodurch das Ehepaar die Vorstellung manifestierte, dass es sich um ein seniorengerechtes Objekt handele, das über einen barrierefreien und seniorengerechten Austritt zum Balkon verfüge. Für sie stellte der Balkon ein wesentlicher Bestandteil der Wohnung dar, den sie auch in einem höheren Alter mit möglicher Gehbehinderung nutzen wollten.
Das Urteil macht allerdings klar: der Begriff „seniorengerecht“ kann nicht mit dem Begriff „behindertengerecht“ als gleichbedeutend angesehen werden. Nicht jeder ältere Mensch ist auch als körperlich behindert einzustufen und zudem auf einen Rollstuhl oder Rollator angewiesen. Der Begriff des barrierefreien, behindertengerechten Wohnen ist in §554a BGB geregelt und lässt sich nicht auch auf den Begriff „seniorengerecht“ anwenden.
Wichtig ist also sich genau über die Begriffe informieren. Gerne helfen wir Ihnen bei Rechtsproblemen weiter in der Kanzlei Wiesbaden – Cäsar-Preller.

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