(openPR) Auf dieses Thema kann man leider nicht oft genug hinweisen, da gerade hier die meisten Fragen von Ratsuchenden eingehen.
Die AGB´s diverser Banken zu einem P-Konto sind nicht immer gleich. Von daher prüfen Sie als Kontoinhaber selbst ob Sie Anspruch auf Rückumwandlung in ein reguläres Konto haben.
Im Allgemeinen ist es so, dass nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Schlusstermin auch der Insolvenzbeschlag erlischt. Folglich können Sie über den pfändbaren Teil Ihres Kontoguthabens wieder frei verfügen. Oft steht die Bank dem entgegen, in dem man Ihnen versucht zu vermitteln, dass die Gefahr von Kontopfändungen durch Gläubiger gegeben sei. Dem ist jedoch nicht so, da Kontopfändungen in der Wohlverhaltensphase kraft Gesetzes weg fallen, § 294 Abs. 1 InsO. Auch ist es ein Irrglaube, dass der Verwalter das Konto „freigeben“ muss. Es sollte daher völlig genüge sein, der Bank Ihren Beschluss des Insolvenzgerichts über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens vorzulegen.
Banken die Ihnen diese Möglichkeit verwehren, sollten Sie sofort bei der Beschwerdestelle der Kreditwirtschaft (Ombudsmann) wegen der verweigerten Rückumwandlung bekanntgeben.
Aber bitte beachten Sie zur Auflösung Ihres P-Kontos auf eine Kündigung unter Beachtung der im Girovertrag enthaltenen Vorschriften.
http://www.schuldnerberatung-vitovec.de/news?n_id=2221











