(openPR) Viele Bürger mit finanziellem schwachem Hintergrund nutzen die Chance, ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln um eine gewisse innere Sicherheit vor dem Zugriff Ihrer Gläubigern zu erhalten.
Selbst in der Insolvenz ist es geboten sein Konto in einem P-Konto zuführen bzw. zu belassen um den Grundfreibetrag vor dem Zugriff des Insolvenzverwalters zu schützen. Denn so ein P-Konto ermöglicht es, eine persönliche Lebensgrundlage über das Guthaben bis zur Höhe eines bestimmten Freibetrages zu sichern.
Dabei kommt es vielen Bürgern gerade recht, dass die Freibeträge zum 01.07.2017 wieder angehoben wurden und der Grundfreibetrag bei 1.133,80 € liegt. Dieser Grundbetrag erhöht sich bei gesetzlichen Unterhaltspflichten für die erste um monatlich 426,71 € und für die zweite um jeweils weitere 237,73 €.
Doch es bestehen Ausnahmen, die man offen ansprechen muss. Was ist, wenn man sein Pfändungsschutzkonto wider zurückumwandeln will?
Im Allgemeinen ist es so, dass nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Schlusstermin auch der Insolvenzbeschlag erlischt. Folglich können Sie über den pfändbaren Teil Ihres Kontoguthabens wieder frei verfügen.
Oft aber stehen die Banken dem entgegen, in dem man Ihnen versucht zu vermitteln, dass die Gefahr von Kontopfändungen durch Gläubiger gegeben sei. Dem ist jedoch nicht so, da Kontopfändungen in der Wohlverhaltensphase kraft Gesetzes weg fallen, § 294 Abs. 1 InsO. Auch ist es ein Irrglaube, dass der Verwalter das Konto „freigeben“ muss. Es sollte daher völlig genüge sein, der Bank Ihren Beschluss des Insolvenzgerichts über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens (Schlusstermin) vorzulegen.
Banken die Ihnen diese Möglichkeit verwehren, sollten Sie sofort bei der Beschwerdestelle der Kreditwirtschaft (Ombudsmann) wegen der verweigerten Rückumwandlung bekanntgeben.
Aber bitte beachten Sie zur Auflösung Ihres P-Kontos auf eine Kündigung unter Beachtung der im Girovertrag enthaltenen Vorschriften.
http://www.schuldnerberatung-vitovec.de/news?n_id=2215











