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Umsetzung des Pfändungsschutzkontos

07.06.201012:11 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Am 01. Juli 2010 tritt das lang ersehnte Gesetz für das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) in Kraft. Die neue Richtlinie schreibt vor, dass jedes Girokonto auf Wunsch zu einem P-Konto umgestellt werden muss. Trotz genauer Darstellung bleiben noch Fragen offen, die wir hier beantworten wollen.



Wie kann ein Pfändungsschutzkonto umgestellt werden?
Ab dem 01. Juli 2010 kann jeder Bürger mit einem Girokonto eine Umstellung bei seiner Bank beantragen. Die Umstellung muss schriftlich beantragt werden und hat bereits vier Tage später seine Gültigkeit.
Der neue § 850k ZPO verschafft dem Bankkunden einen gesetzlichen Anspruch auf Umwandlung seines Girokontos in ein P-Konto. Ist ein Guthaben auf dem Girokonto des Schuldners schon gepfändet worden, kann er dessen Fortführung als P-Konto von seiner Bank zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen.
Die Einrichtung eines P-Kontos setzt nicht voraus, dass eine Kontopfändung vorliegt oder droht. Vielmehr kann ein Girokonto jederzeit und ohne besonderen Anlass auf ein P-Konto umgestellt werden. Jedoch könnte dann der eingeräumte Dispo wieder gestrichen werden. Die Bank “ING-DiBa“ löscht den vorhandenen Dispo wegen der zum kontogehörenden Visakarte.

Bleibt der Dispokredit?
Das P-Konto ist ein herkömmliches Girokonto und daher sollte eigentlich der Dispokredit bestehen bleiben, doch ob und wie die Banken diesen einräumen ist noch nicht sicher. Die Deutsche Bank und HypoVereinsbank haben dazu, auf unsere Nachfragen, leider noch keine Informationen. Die „ING-Diba“ (s.o.) sowie die Commerzbank gewähren keinen Dispo. Der bereits eingerichtete Dispo wird mit Umstellung gelöscht.
Doch ob und in welcher Höhe ein Dispositionskredit gewährt wird hängt von der Bonität des Kunden ab.

Kosten für die Einrichtung eins P-Kontos?
Der Gesetzgeber schreibt eine kostenfreie Umstellung von einem normalen Girokonto auf ein P-Konto vor. Da das P-Konto aber eine Art Girokonto ist, ist dies nicht von den Kontoführungsgebühren befreit.

Kann man mehrere P-Konto haben?
Nein. Die Führung mehrerer P-Konten schließt das Gesetz aus. Bei der Vereinbarung zwischen der Bank und dem Kunden ist überdies zu versichern, dass kein weiteres P-Konto besteht.
Diese Versicherung ist durchaus ernst zu nehmen, denn die Bank übermittelt die Einrichtung eines P-Kontos an die SCHUFA. Hierzu werden die Geldinstitute kraft ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung in dem neuen § 850k ZPO berechtigt.
Die SCHUFA ihrerseits darf anfragenden Kreditinstituten Auskunft über ein bestehendes P-Konto erteilen. Da der Datenabgleich mit der SCHUFA automatisiert bei Kontoeröffnung erfolgt, ist eine Umgehung des Gesetzes weitgehend ausgeschlossen.

Höhe des Pfändungsschutzbetrages?
Der Pfändungsfreibetrag liegt bei nichtunterhaltspflichtigen Personen bei 985,15 Euro im Monat, kann sich aber je nach Einkommen und unterhaltspflichtigen Personen erhöhen. Dies muss der Bank mitgeteilt werden. Informationen zu dem persönlichen Freibetrag finden Sie beim Bundesministerium der Justiz.

Kann jeder ein P-Konto eröffnen?
Eigentlich ja, denn die Banken und Sparkassen haben sich in einem Selbstverpflichtungsabkommen geeinigt, dass jeder ein auf Guthaben basiertes Konto eröffnen kann. Dieses sogenannte Guthabenkonto wird unabhängig von den Zahlungseingängen gewährt. Folglich sollte wirklich jeder ein Girokonto bzw. P-Konto eröffnen können. Die von uns angesprochenen Banken „Deutsche Bank“, „HypoVereinsbank“ können darüber noch keine Auskunft geben, lediglich die „ING-DiBa“ (wegen der Kreditkarte) und „Commerzbank“ bestätigen, dass dies bei ihnen nicht möglich ist. Aber, wer ein bestehendes Konto hat, kann dies umstellen lassen. Also ist es ratsam, dass erst ein sogenanntes „Konto für Jedermann“ auf Guthabenbasis eingerichtet wird und nach erfolgreicher Einrichtung lässt man dies zu einem P-Konto umstellen. Frau Roth vom Sparkassenverband bestätigt, dass die Einrichtung eine P-Kontos nur über den Umweg des vorher eingerichteten Girokonto oder „Konto für Jedermann“ durchgeführt werden kann.

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