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BWF-Stiftung: Vermittler zu 62.000 Euro Schadensersatz an Anleger verurteilt

Bild: BWF-Stiftung: Vermittler zu 62.000 Euro Schadensersatz an Anleger verurteilt
Rechtsanwalt Thomas Diler, Sommerberg LLP.
Rechtsanwalt Thomas Diler, Sommerberg LLP.

(openPR) Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP konnte erneut einen Prozesserfolg für einen geprellten Anleger der BWF-Stiftung erzielen.

„Den Vermittlern der Goldprodukte der BWF-Stiftung wird das jetzt von uns erstrittene Urteil des Landgerichts Aurich noch sehr zu schaffen machen“, sagt Sommerberg-Anwalt Thomas Diler. Grund: Das Landgericht Aurich hat festgestellt, dass auch der im Rahmen der Vermittlung verwendete Verkaufsprospekt sogar ein Beleg für die unzureichende Risikoaufklärung ist.



Der Kläger hat seit 2012 Goldanlageprodukte der BWF-Stiftung zu einem Betrag von 62.000 Euro erworben. Der Kläger wurde zuvor von dem beklagten Vermittler über diese Anlage beraten. Der Beklagte ist in dem Zeichnungsformular der BWF-Stiftung auch als Vermittler ausgewiesen.

2015 untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der BWF-Stiftung den Betrieb des weiteren Geschäftes, weil es sich bei dem Goldverkauf an die Kunden um ein verbotenes Bankeinlagengeschäft handelt. Im gleichen Jahr geriet die BWF-Stiftung in Insolvenz und die Staatsanwaltschaft Berlin gab bekannt, dass sie mehrere Beschuldigte verdächtigt, mit den Goldgeschäften bei der BWF-Stiftung den Straftatbestand des gewerbsmäßigen Betruges zum Nachteil der Goldkäufer zu verwirklichen.

Der klagende Anleger gehört damit zu den geprellten Anlegern der BWF-Stiftung. Er wollte jedoch nicht auf seinem Schaden sitzen bleiben. „Daher haben wir den verantwortlichen Vermittler in Regress genommen und ihn mit Erfolg auf Schadensersatz verklagt“, so Sommerberg-Anwalt Diler.

Auch diese Klage in Sachen BWF-Stiftung hatte wieder Erfolg. Das Landgericht Aurich hat mit Urteil vom 21. April 2017 (Az. 1 O 328/16) den Vermittler verurteilt, Schadensersatz in Höhe von 62.000 Euro an den klagenden Anleger zu zahlen. Außerdem hat der Vermittler die vorgerichtlichen Anwaltskosten und die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Seine Entscheidung begründet das Gericht damit, dass dem Anleger Schadensersatz wegen des Golderwerbs bei der BWF-Stiftung gegen den Vermittler wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten zusteht. Dazu stellte das Landgericht Aurich fest, dass die Goldgeschäfte mit der BWF-Stiftung für die Anleger ein erhöhtes Anlagerisiko in Form eines auch möglichen Totalverlustes beinhalteten. Darüber hätte der klagende Anleger aufgeklärt werden müssen. Diese geschuldete Aufklärung ist durch den Vermittler aber nicht erfolgt.

Auch mittels des vom Vermittler verwendeten Verkaufsprospekts wurde nicht über das hohe Anlagerisiko aufgeklärt. Der Prospekt enthalte nämlich keine konkrete Risikodarstellung, so das Landgericht Aurich. Im Gegenteil: Dem potentiellen Anleger wird aus dem Gesamtinhalt des Prospekts eine Sicherheit vermittelt, die tatsächlich nur in einem erst Jahre später realisierbaren schuldrechtlichen Anspruch besteht. Der Anleger konnte auch davon ausgehen, dass er mit dem Inhalt des Prospektes vollständig aufgeklärt wurde, weil der Prospekt Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Im Prospekt heißt es schließlich: „Nach unserem Wissen sind die Angaben im Verkaufsprospekt richtig und es wurden keine wesentlichen Inhalte ausgelassen.“ Genau das ist aber falsch, weil der Prospekt konkrete Risiken wie das Totalverlustrisiko verheimlicht.

Anwalt Diler: „Der Prospekt ist somit faktisch ein Beweis dafür, dass der Vermittler nur unzulänglich über Risiken informiert hat. Daher ist die Haftung des Vermittlers gegenüber seinem Kunden begründet.“

Außerdem stellte das Landgericht Aurich fest, dass der beklagte Vermittler seinen Pflichten im Hinblick auf eine Plausibilitätskontrolle der Anlage nicht genügte, was eine weitere Pflichtverletzung begründet. Auch deswegen ist der Schadensersatzanspruch begründet. Schon aufgrund des Prospektinhalts gab es erhebliche Anhaltspunkte für den Vermittler, dass das Goldgeschäft bei der BWF-Stiftung keine plausible Anlageform ist, so das Gericht.

Rechtstipp: Wir empfehlen Anlegern der BWF-Stiftung, die bislang noch keine Gelderstattung für sich erreicht haben, jetzt Schadensersatzansprüche gegen ihren Vermittler anwaltlich prüfen zu lassen. Die Erstberatung der Kanzlei Sommerberg LLP ist für geschädigte Anleger der BWF-Stiftung hierzu kostenfrei.

Mehr Informationen: http://www.sommerberg-llp.de/rechtsfaelle/bwf-stiftung/

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