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BWF-Stiftung: Vermittler muss Schadensersatz wegen Verletzung der Aufklärungspflicht zahlen

Bild: BWF-Stiftung: Vermittler muss Schadensersatz wegen Verletzung der Aufklärungspflicht zahlen
Rechtsanwalt André Krajewski, Kanzlei Sommerberg LLP.
Rechtsanwalt André Krajewski, Kanzlei Sommerberg LLP.

(openPR) Wie bereits mitgeteilt, hat die Kanzlei Sommerberg LLP Schadensersatz in Höhe von rund 80.000 Euro für eine Anlegerin der BWF-Stiftung vor dem Landgericht Dortmund erstritten. „Seitdem häufen sich die Anfragen betroffener Anleger und auch anderer Rechtsanwälte zu den Einzelheiten der Entscheidung des LG Dortmund“, sagt Sommerberg-Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht André Krajewski.



Nach dem Urteil des LG Dortmund vom 10. Februar 2017 (Az. 3 O 140/16) ist es nach Einschätzung der Kanzlei Sommerberg wesentlich einfacher geworden, Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler der BWF-Stiftung durchzusetzen.

Rückblick: Die BWF-Stiftung hatte zwischen August 2011 und Januar 2015 von rund 6.500 Kleinanlegern mehr als 57 Mio. € eingesammelt, meist über Vermittler. Als das bei Durchsuchungen im Februar 2015 beschlagnahmte BWF-Gold später bei der Bundesbank überprüft worden war, wurde festgestellt, dass von den vermeintlich vier Tonnen Edelmetall nur 324 Kilogramm echt waren. Zu den geschädigten Anlegern gehörte auch die Mandantin der Kanzlei Sommerberg.

Tatbestand: Die Mandantin hatte bei der BWF-Stiftung das Goldprodukt „Gold Standard“ zu einer Kaufpreissumme von 80.000 Euro erworben. Das Geld sollte vertragsgemäß nicht an die Klägerin ausgeliefert, sondern für die Vertragslaufzeit kostenfrei bei der BWF-Stiftung nach einer Vertragslaufzeit von zwei Jahren zu einem Rückkaufskurs von 110 %, nach vier Jahren zu einem Rückkaufskurs von 130 % oder nach acht Jahren zu einem Rückkaufskurs von 180 % jeweils unabhängig vom dann bestehenden Goldkurs zurück zu erwerben sein. Nachdem der Schwindel aufgeflogen war, nahm die Anlegerin den Vermittler wegen Pflichtverletzungen aus einem Anlageberatungs- bzw. Anlagevermittlungsvertrag in Anspruch.

Rechtsanwalt Krajewski: „Die Klage stützte sich darauf, dass die Anlage durch den Vermittler ausdrücklich empfohlen wurde. In mehreren Gesprächen zuvor hatte unsere Mandantin deutlich gemacht, dass es ihr um eine gute und sichere Geldanlage ging. Der Vermittler habe ihr erklärt, dass Gold momentan die sicherste Geldanlage sei und der Goldpreis noch weiter steigen würde. Dadurch seien die Erträge für unsere Mandantin gesichert. Das Ganze sei absolut sicher und seriös. Unsere Mandantin vertraute dieser Empfehlung und löste sogar eine bestehende Lebensversicherung auf, um in das Gold zu investieren. Ihr sei es wichtig gewesen, dass ihr zu investierendes Geld keinem Verlustrisiko ausgesetzt sei. Dass es sich bei dem Geschäftsmodell der BWF-Stiftung um ein unerlaubtes Einlagengeschäft handelte, wurde ihr nicht gesagt.“

Das LG Dortmund sprach der Frau Schadensersatz in Höhe des Investitionsbetrags zu. Bei der Vermittlung der Kapitalanlage sei es zu Verletzungen der Auskunftspflichten gekommen. Dabei sei unwesentlich, ob zwischen den Parteien eine Anlageberatung oder nur eine Anlagevermittlung mit Auskunftsvertrag zu Stande gekommen sei.

Zwingend hätte die Anlegerin darüber aufgeklärt werden müssen, dass es sich um ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft handelte und das ein Risiko hinsichtlich der „garantierten Mindestrückzahlung“ besteht. Auch über die Unsicherheiten beim Erwerb von Miteigentum an Gold hätte sie aufgeklärt werden müssen, so das Gericht.

Das Gericht führte weiter aus, dass jemand, der fremde Kapitalanlagen vertreibt, zu einer grundlegenden Beurteilung in der Lage sein muss, ob die Emittentin, Anbieterin o.ä. ihr Geschäft in legaler Weise betreibt. Dies erfordert jedenfalls eine grobe eigene Prüfung, ob das Anlagekonzept den Tatbestand eines Verbotsgesetztes, Erlaubnisvorbehalt o.ä. erfüllt. Der Vermittler oder Berater muss lediglich nicht – insoweit anders als die Anlagegesellschaft – ohne besondere Anhaltspunkte infolge einer Gesetzesänderung auftretenden schwierigen und ungeklärten Rechtsfragen nachgehen, die er regelmäßig nur unter Inanspruchnahme sachkundiger Hilfe (Rechtsgutachten) abklären könnte. Dem Vermittler hätten hier zumindest erhebliche Zweifel kommen müssen. Von einem Fachberater muss erwartet werden, dass er sich erkundigt, ob eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz erforderlich ist. Unterm Strich habe er seine Aufklärungspflichten verletzt. Bei einer korrekten Aufklärung hätte sich die Klägerin vermutlich gegen die Geldanlage entschieden, sodass ihr der Schadensersatzanspruch zusteht.

Mehr Informationen: http://www.sommerberg-llp.de/rechtsfaelle/bwf-stiftung/
Mehr zum Urteil des LG Dortmund: http://www.sommerberg-llp.de/bwf-stiftung-urteil-des-lg-dortmund-vom-10-februar-2017-az-3-o-14016/

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