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Arbeit ohne Rechnung - die rechtliche Konsequenz aus der Schwarzarbeit

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copyright: bluedesign
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(openPR) Es ist allgemein bekannt: es kommt häufig vor, dass jemand arbeitet, ohne dafür eine Rechnung zu schreiben. Sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer birgt dies jedoch gewisse Risiken. Besonders ist dieses Risiko vorprogrammiert, wenn es zwischen den Beteiligten zum Streit kommt und die verbotene Handlung an das Tageslicht kommt.

So zeigt es ein Fall, der von dem Amtsgericht München entschieden wurde (Az.: 474 C 19302/15). Aus der Schwarzarbeit kann durchaus ein vertraglicher Anspruch auf Lohn abgeleitet werden.
Hier wurde ein Mieter auf Nachfrage seines Vermieters in einem anderen Haus ohne Rechnung tätig. Der schwarzarbeitende Mieter zahlte als Arbeitslohn dafür zwei Monate lang keine Miete, woraufhin ihm der Vermieter und „Arbeitgeber“ fristlos kündigte und eine Räumungsklage erhob.
Der Mieter machte vor Gericht einen Arbeitslohn in Höhe von 1.200 Euro für 60 Stunden geltend, welche vereinbarungsgemäß mit der Miete verrechnet werden sollte. Der Vermieter wiederum behauptete, der Arbeitslohn wurde bereits mit einer Kautionsforderung verrechnet und behauptete, der Mieter habe nur 25 Stunden für 20 Euro pro Stunde gearbeitet.
Hier hat der Vermieter und „Arbeitgeber“ Recht bekommen. Der Mieter musste die Wohnung räumen und die Miete nachzahlen. Durch die von beiden Seiten eingeräumte Durchführung von Schwarzarbeit, sei der geschlossene Vertrag zwischen den Parteien nichtig geworden. Der Vermieter hat also keinen Anspruch auf die Vergütung.
Trotzdem würde es dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, wenn der Vermieter die Leistungen des Mieters einfach so behalten dürfe. Deshalb urteilte das Gericht, dass die Verrechnung mit der Kautionsforderung rechtens war.

Haben auch Sie ein Problem mit Arbeitsverträgen oder auch mit Ihrem Vermieter? Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller steht Ihnen gerne bei sämtlichen Rechtsfragen zur Seite.

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