(openPR) Der BSZ® e.V. hält anwaltliche Internetwerbung für ein durchaus geeignetes Mittel geschädigten Anlegern, die Entscheidung zu erleichtern, wen sie denn schlussendlich mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen möchten.
Abgelehnt werden vom BSZ e.V. jene Rechtsanwälte, die unaufgefordert Schreiben an geschädigte Kapitalanleger versenden in denen diesen mitgeteilt wird, dass ihnen durch ihre Beteiligung bereits ein Schaden entstanden sei, sich ihr Risiko fortlaufend erhöhe, wegen drohender Verjährung umgehendes Handeln erforderlich sei, die Möglichkeit der Sammel- oder Einzelklage bestehe und bei Interesse dringend Rücksendung verschiedener Unterlagen., u.a. einer beigefügten und vom Adressaten zu unterzeichnenden Prozessvollmacht erbeten werde.
Denn ein solches Vorgehen ist auch unter Berücksichtigung der inzwischen liberaleren Rechtsauffassung zur Zulässigkeit von Anwaltswerbung nicht mehr mit § 43b BRAO zu vereinbaren und zugleich wettbewerbswidrig gemäß § 4 Nr.11 UWG. UWG §§ 3, 4 Nr.11, 8 Abs.3 Nr.1 BRAO 43b. So entschieden durch das Hanseatisches OLG Hamburg Aktenzeichen: 5U126/04.
Anleger die solche Post erhalten, sollten sofern sie bereits anwaltlich vertreten sind, ihrem Anwalt sofort dieses Schreiben vorlegen. Wer nicht anwaltlich vertreten ist, sollte sich gut überlegen, ob er mit einer solchen Kanzlei Kontakt aufnehmen möchte. Das gilt auch für Anwaltswerbung die „Interessengemeinschaften“, „Opfervereine“ und „Anlegerschutz-Gemeinschaften“ pauschal als dubios abstempeln.
Die von dem BSZ® e.V. initiierten Interessengemeinschaften geschädigter Kapitalanleger, sind unabhängig und von niemandem Weisungsabhängig. Sie finanzieren sich aus der einmaligen Beitrittsgebühr ihrer Mitglieder. Der BSZ® e.V. sucht sich für die jeweilige Interessengemeinschaft die dafür am besten geeigneten Anwaltskanzleien aus – nicht umgekehrt!
Aus diesem Grunde sind Organisationen und auch Interessengemeinschaften die in diesem Bereich ermitteln, aufklären und praktische Hilfe anbieten hilfreich und auch dringend notwendig. Dazu gehört zum Beispiel auch der BSZ® e.V. Der BSZ® e.V. ist ein unabhängiger, weisungsfreier eingetragener Verbraucherschutzverein der mit seinem Anlegerschutzprogramm mit zur Stabilität des Finanzmarktes Deutschland beiträgt, das Vertrauen in einen seriösen deutschen Finanzmarkt stärkt und die Kapitalanleger nach Maßgabe der Vorschriften und Gesetze schützt.
Ob eine einzelne Anwaltskanzlei oder auch zwei diese Aufgabe so wahrnehmen wollen oder können, darf jedermann selbst beurteilen.
Die dem BSZ® e.V. verbundenen Anlegerschutzkanzleien sind auf das Kapitalmarkt-, Bank- und Börsenrecht spezialisiert. Die Rechtsanwälte vertreten in ganz Deutschland sowohl Privatanleger als auch institutionelle Investoren. Im Fokus der anwaltlichen Tätigkeit stehen der präventive Anlegerschutz und Haftungsfragen des Kapitalmarktes. Laut JUVE Handbuch für Wirtschaftskanzleien 2005/2006 nehmen viele dieser Kanzleien eine Spitzenposition bei den bundesweit tätigen Kanzleien im Kapitalanlegerschutz ein.
Geschädigte Kapitalanlager können sich online einer BSZ® e.V. Interessengemeinschaft anschließen.
Die Aufnahme in die BSZ® Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Interessengemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_artforms/formid,4/Itemid,106
Info zu den BSZ® e.V. Interessengemeinschaften:
Der BSZ® e.V. ist eine geschützte Marke, kooperiert mit ausgewiesenen kompetenten Anlegerschutzkanzleien und hat sich mit seinen erfolgreich agierenden Interessengemeinschaften für geschädigte Kapitalanleger bei Anlegern und Verbraucherschutzinstitutionen einen guten Ruf erworben. Anleger können in die Qualitätsstandards der Marke vertrauen und sich damit die schwierige Aufgabe, rechtliche Qualifikation wirklich zu beurteilen wesentlich erleichtern.













