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HCI Shipping Select XVII: LG Magdeburg verurteilt Sparkasse zur Rückabwicklung wegen verschwiegene Provisionen

Bild: HCI Shipping Select XVII: LG Magdeburg verurteilt Sparkasse zur Rückabwicklung wegen verschwiegene Provisionen
www.kanzlei-renner.de
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(openPR) Das Landgericht Magdeburg entschied in einer Angelegenheit von Anlegern des Schiffsfonds HCI Shipping Select XVII gegen die vermittelnde Sparkasse auf Schadensersatz für die Anleger. Im Zuge des Gerichtsverfahrens wurde der Sparkasse vorgeworfen, dass nicht vollständig über die mit dem Fonds typischerweise verbundenen Anlagerisiken aufgeklärt und Vermittlungsprovisionen verschwiegen wurden. Der Schiffsfonds HCI Shipping Select XVII wurde als eine für die Altersvorsorge geeignete Geldanlage empfohlen. Doch richtig ist, dass der Fonds HCI Shipping Select XVII mit Chancen und Risiken verbunden ist. Chancen liegen u.a. in der Perspektive, Gewinne zu erwirtschaften, sei es durch Ausschüttungen oder eine Steigerung des Beteiligungsvermögens. Doch sind das Chancen, die nicht garantiert werden können. Demgegenüber besteht ein Verlustrisiko. Doch war den Klägern nicht bewusst, welche Anlagerisiken mit einem Fonds verbunden sind. Auch wußten die Kläger nicht, dass weitere, über die Abwicklungsgebühr hinaus, reichende Provisionen fließen. Tatsächlich erhielt die Sparkasse erhebliche weitere Provisionen. Mit der Klage forderten die Kläger von der Sparkasse Schadensersatz. Die Beklagte konnte die Vermutung für aufklärungsrichtiges Verhalten nicht widerlegen. Denn es gelang der Beklagten auch nicht, dass Gericht davon zu überzeugen, dass in Kenntnis der Risiken und der tatsächlich geflossenen Provisionen die Kläger sich dennoch zur Anlage entschlossen hätte. Das Gericht stellte fest, dass die Sparkasse verpflichtet war, über alle Umstände sachlich richtig und vollständig zu unterrichten, die für die Entschließung eines Anlegers von wesentlicher Bedeutung sein könnten. Im Ergebnis folgte das Landgericht Magdeburg der Argumentation der Kläger und verurteilte die vermittelnde Sparkasse zum Schadensersatz. Demgemäß wird bei Vorteilsausgleichung rückabgewickelt. Damit wurde das Ziel der Kläger erreicht. Rechtsanwalt Renner äußerte dazu: „Ich fordere, dass Banken ihre Kunden vor der Anlageentscheidung über Vertriebsprovisionen aufzuklären haben. Denn dem Bankkunden sollte ermöglicht sein, das Umsatzinteresse seiner Bank einzuschätzen und sich ein Urteil zu bilden, ob seine Bank eine Empfehlung nur aus einem eigenen Verdienstinteresse ausspricht. Wenn eine Bank das aber unterlässt, dann macht sie sich schadensersatzpflichtig und muss rückabwickeln.“



Autor und Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Ralf Renner
- Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann -
Tel.: 030 / 810 030 - 22

Rechtsanwalt Renner vertritt zahlreiche geschädigte Fondsanleger gegen Banken.

Das Spezialgebiet von Rechtsanwalt Ralf Renner sind geschlossener Fonds, in dem er über umfassende jahrelange Erfahrungen verfügt. In diesen Zusammenhängen treten Anleger an einen Rechtsanwalt heran, wenn sie bei der Fondszeichnung nicht zutreffend informiert und nicht richtig beraten fühlen. Denn ein Anlageberater hat über alle Umstände, die für Anlageentscheidung des Kunden wesentlich sind, zutreffend, verständlich und vollständig zu informieren. Schadensersatzansprüche sollten geprüft werden, wenn auf die Anlagerisiken nicht genügend hingewiesen wurde oder nicht offensichtliche Innenprovisionen (sogenannte kick-back-Zahlungen) verschwiegen wurden. In jedem Fall ist eine Einzelfallprüfung geboten. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann feststellen, ob Schadensersatzansprüche bestehen und wie hoch die Chancen für eine erfolgreiche Durchsetzung sind.

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