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BGH: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei Darlehen aus 2010

Bild: BGH: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei Darlehen aus 2010
Rechtsanwältin Michaela Zinke.
Rechtsanwältin Michaela Zinke.

(openPR) Banken und Sparkassen hätten den Widerrufsjoker nach dem 21. Juni 2016 wohl gerne endgültig zu den Akten gelegt. Doch der Widerrufsjoker sticht immer noch. So können jüngere Immobiliendarlehen, die seit dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden, immer noch widerrufen werden. Diese Darlehen sind nicht vom Ende des sog „ewigen Widerrufsrecht“ betroffen. Voraussetzung für den Widerruf ist, dass das Kreditinstitut eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat.



„Das ist auch bei jüngeren Immobiliendarlehen noch oft genug geschehen“, sagt Rechtsanwältin Michaela Zinke. Das bestätigt auch der Bundesgerichtshof. Mit Urteil vom 22. November 2016 hat der BGH die Widerrufsbelehrung einer Sparkasse bei einem Immobiliendarlehensvertrag aus dem August 2010 für fehlerhaft erachtet (Az.: XI ZR 434/15). Knackpunkt waren die sog. Pflichtangaben in der verwendeten Widerrufsbelehrung.

Zum Fall: Die Verbraucher hatten im August 2010 einen Immobiliendarlehensvertrag mit einer Sparkasse geschlossen und diesen drei Jahre später widerrufen. In der Widerrufsbelehrung hieß es u.a., dass die Widerrufsfrist nach Abschluss des Vertrags beginnt, aber erst, wenn der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat. In einem Klammerzusatz wurden beispielhaft drei Pflichtangaben aufgezählt, u.a. die Nennung der Aufsichtsbehörde.

Der BGH erklärte, dass die aufgeführten Beispiele zu den Pflichtangaben zwar nicht einschlägig für Immobiliendarlehen seien. Dies sei aber noch unschädlich. Die Sparkasse selbst habe aber für das Anlaufen der Widerrufsfrist die Nennung der Aufsichtsbehörde zur Bedingung gemacht und dieses Angebot sei von dem Verbraucher angenommen worden. „Unterm Strich hat die Sparkasse ihre selbst auferlegten Bedingungen nicht erfüllt, sodass die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde und das Darlehen auch drei Jahre nach Abschuss noch widerrufen werden konnte“, erklärt Rechtsanwältin Zinke. Das Berufungsgericht muss nun noch entscheiden, ob die Verbraucher möglicherweise aus anderen Gründen ihr Widerrufsrecht rechtsmissbräuchlich ausgeübt haben.

Rechtsanwältin Zinke: „Dieser Fehler wird sicher in etlichen Widerrufsbelehrungen der Sparkassen zu finden sein. Vergleichbare Fehler dürften aber auch andere Banken gemacht und damit die Tür zum erfolgreichen Widerruf weit aufgestoßen haben.“ Angesichts der Zinsentwicklung können Verbraucher durch den erfolgreichen Widerruf ihres nach dem 10. Juni 2010 geschlossenen Immobiliendarlehens immer noch eine nennenswerte Summe sparen.

Verbraucher, die ihre älteren Immobilienkredite fristgerecht bis zum 21. Juni 2016 widerrufen haben und der Widerruf von der Bank nicht akzeptiert wurde, haben dennoch gute Möglichkeiten, ihr Widerrufsrecht durchzusetzen. „Die Argumente der Banken wie Verwirkung oder treuwidrige Ausübung des Widerrufsrechts wurden von vielen Gerichten inzwischen zurückgewiesen“, so Rechtsanwältin Zinke.

Mehr Informationen: http://www.ra-zinke.eu/widerruf-von-immobilienfinanzierung

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