(openPR) 108 Millionen (!) Lebens- und Rentenversicherungen, die vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossen wurden, können noch heute widerrufen werden, vorausgesetzt der Versicherungsnehmer wurde nicht oder nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt.
Dabei ist der Widerruf eines Lebensversicherungsvertrages oft der finanziell sinnvollste Weg, da viele Verträge lediglich eine Verzinsung von unter 2 % aufweisen. Kündigt man dagegen die Versicherung, wird das Ergebnis noch viel schlechter. Ganz anders das Ergebnis im Falle eines Widerrufs.
Versicherungsnehmer sollten daher von einem erfahren Rechtsanwalt prüfen lassen, ob ein Widerrufsrecht besteht und ob die Erklärung des Widerrufes aus wirtschaftlicher und steuerlicher Sicht sinnvoll ist. Der Bundesgerichtshof hat, gestützt auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes, die Rechte der Versicherungsnehmer erheblich gestärkt und fordert von den Versicherungen, dass im Fall der Rückabwicklung zwischen Versicherung und Versichertem ein „vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung“ geschaffen werden muss. Schließlich soll nicht nur die Versicherungsgesellschaft an den Beiträgen der Versicherten verdienen!
Dieser geforderte Ausgleich wird den Versicherungsnehmern nun nach gefestigter Rechtsprechung ermöglicht:
• Versicherungen, die zwischen dem 1. Januar 1991 und dem 28. Juli 1994 abgeschlossen wurden, können rückabgewickelt werden, sofern der Vertrag noch läuft.
• Für Versicherungen, die vom 29. Juli 1994 bis 31. Dezember 2007 abgeschlossen wurden, gilt: Der Widerruf kann sogar bei bereits gekündigten oder ausgezahlten Verträgen erklärt werden!
Das Besondere ist, dass es keine zeitliche Beschränkung für die Ausübung des Widerrufes gibt und man sich auch noch nach vielen Jahren von dem unwirtschaftlichen Lebensversicherungsvertrag lösen kann.
Gerne prüfen wir hierzu Ihre Versicherungsunterlagen im Rahmen einer Ersteinschätzung kostenfrei und unverbindlich.
Ansprechpartner:
In unserem Team stehen Ihnen Rechtsanwältin Anne Wenzelewski, Fachanwältin für Steuerrecht, und Rechtsanwalt Alexander Temiz, Fachanwalt für Bank- und Kapital-marktrecht, für die Beantwortung Ihrer Fragen zur Verfügung gern auch telefonisch oder per E-Mail.














