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Pflegestufen in Pflegegrade überleiten

27.12.201611:11 UhrGesundheit & Medizin

(openPR) Presseinformation
27. Dezember 2016

Pflegestufen in Pflegegrade überleiten

Bochum: Zum 1. Januar tritt der Kern des zweiten Pflegestärkungsgesetzes in Kraft: der neue Pflegebedürftigkeits-Begriff. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit orientiert sich zukünftig am Grad der Selbstständigkeit in den elementaren Lebensbereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen.

Damit werden die drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt. Hierzu hat die VIACTIV ihren Pflegebedürftigen bzw. deren Betreuern und Bevollmächtigten mitgeteilt, in welchen Pflegegrad sie übergeleitet werden. Jeder, der bisher Leistungen der Pflegeversicherung erhalten hat, wird auch zukünftig – in der Regel höhere – Leistungen erhalten.

Die VIACTIV Pflegekasse versorgt zurzeit rund 33.700 Pflegebedürftige, davon leben etwa 8.800 in Pflegeeinrichtungen. Besonders entlastet werden durch die Überleitung die rund 1.800 Pflegebedürftigen in der bisherigen Pflegestufe 0.

Die Überleitung erfolgt per Gesetz automatisch – niemand hat einen Antrag für die Überleitung stellen müssen. Neue Begutachtungen waren daher nicht nötig. Grundsätzlich gilt: Menschen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen werden automatisch in den nächsthöheren Pflegegrad übergeleitet, zum Beispiel von Pflegestufe I in den Pflegegrad 2. Menschen mit geistigen Einschränkungen kommen automatisch in den übernächsten Pflegegrad – aus Pflegestufe 0 wird also Pflegegrad 2 oder aus Pflegestufe II mit anerkannter eingeschränkter Alltagskompetenz wird Pflegegrad 4. Gleichzeitig mit der Überleitung gelten auch die neuen Leistungen in der Pflegeversicherung.

Da durch die neuen Regelungen niemand schlechter gestellt werden soll, gilt für alle bisherigen Pflegebedürftigen ein Besitzstandsschutz, das heißt, niemand bekommt niedrigere Leistungen als bisher. Auch dann nicht, wenn durch den neuen Pflegegrad eigentlich ein niedrigerer Leistungsbetrag vorgesehen wäre.

Weitere Informationen zur Pflegeversicherung gibt es unter www.VIACTIV.de im Bereich Leistungen und Tarife.

Auch die Begutachtungs-Richtlinien des Medizinischen Dienstes ändern sich zum Jahreswechsel grundlegend. Das Internetportal des Medizinischen Dienstes www.pflegebegutachtung.de bietet Informationen für Pflegebedürftige, Angehörige und Fachleute. Hier findet man auch eine Check-Liste zur Vorbereitung auf den MDK Begutachtungstermin.

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