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Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil bei stationärer Pflege

06.12.201620:26 UhrGesundheit & Medizin

(openPR) Bochum: In der stationären Pflege gilt ab 1. Januar 2017 für jede Einrichtung ein einheitlicher Eigenanteil - unabhängig vom Pflegegrad des Versicherten. Dadurch führt ein zunehmender Pflegebedarf zukünftig nicht gleichzeitig zu höheren finanziellen Belastungen des Betroffenen.



Vollstationäre Pflege wird dann erforderlich, wenn eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist. Für die notwendige Pflege in einer stationären Einrichtung zahlt die Pflegekasse einen pauschalen Sachleistungsbetrag an das Pflegeheim. Dieser Betrag deckt aber die Kosten der Einrichtung (Pflegesatz) nicht vollständig. Die zu pflegende Person muss die über den Leistungsbetrag der Pflegeversicherung hinaus anfallenden Kosten selbst tragen – dies sind vor allem zusätzliche pflegebedingte Kosten, Kosten für Unterbringung und Verpflegung sowie Investitionskosten.

Bisher ist es in stationären Pflegeeinrichtungen in der Regel so, dass die Pflegesätze abhängig von der Pflegeeinstufung unterschiedlich hoch sind. Dadurch haben Höherstufungen auch Einfluss auf die Höhe des Eigenanteils. Zwar zahlt die Pflegekasse dann einen höheren Betrag für die Pflege, gleichzeitig wird aber auch ein höherer Pflegesatz durch die Einrichtung berechnet mit der Folge eines höheren Eigenanteils. Daher werden Anträge auf Höherstufung der Betroffenen trotz vorliegender Verschlimmerung seltener gestellt.

Dies wird nun im Zuge des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes geändert. Ab dem 1. Januar 2017 gilt in jeder vollstationären Pflegeeinrichtung ein einheitlicher Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5 – er ändert sich mit zunehmender Pflegebedürftigkeit nicht. Dazu mussten die Pflegeeinrichtungen einen einheitlichen, durchschnittlichen Eigenanteil berechnen und mit den Pflegekassen abstimmen. Dies führt bei den Betroffenen zu mehr Planungssicherheit. Aufgrund der Durchschnittsberechnungen fällt der Eigenanteil in den unteren Pflegegraden im Vergleich zur bisherigen Regelung höher aus, bei den höheren Pflegegraden geringer.

Da diese Regelungen ab dem Jahreswechsel gelten, betreffen sie auch die Menschen, die bereits in Pflegeeinrichtungen leben. Das würde dazu führen, dass für Versicherte vornehmlich mit den neuen Pflegegraden 2 und 3 ein höherer Eigenanteil fällig würde als bisher. Da jedoch niemand durch die Einführung der neuen Regelungen des Pflegestärkungsgesetzes II benachteiligt werden soll, übernimmt die Pflegekasse den Differenzbetrag dauerhaft.

Einen Überblick über zugelassene Pflegeheime gibt der Leistungs- und Preisvergleich der VIACTIV Pflegekasse unter www.bkk-pflegefinder.de

Leistungen der Pflegeversicherung bei stationärer Pflege bei
Pflegegrad 1 - 125 €
Pflegegrad 2 – 770 €
Pflegegrad 3 – 1262 €
Pflegegrad 4 – 1775 €
Pflegegrad 5 – 2005 €

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