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V Plus fonds (V+) – Anleger obsiegen vor Gericht

(openPR) München, 23.11.2016 – Hoffnung für Anleger von V Plus Fonds. CLLB Rechtsanwälte berichten von positiven Urteilen.
Anleger der verschiedenen V Plus Fonds befürchten erhebliche Verluste, zumal im Rahmen der letzten Gesellschafterversammlungen der V Plus 2 und 3 Fonds vom 14.10.2016 mitgeteilt wurde, dass ein Anteil in Höhe von € 100 an der V + GmbH & Co. Fonds 2 KG derzeit lediglich einen Wert von gut € 12 (NAV) habe. Ein Anteil in Höhe von € 100 an der V + GmbH & Co. Fonds 3 KG weise danach derzeit nur einen Wert von gut € 13 (NAV) auf. Mittlerweile gibt es aber bereits gerichtliche Urteile, die den Anlegern Hoffnung geben, so Rechtsanwalt Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in München und Berlin.


So hat z.B. ein Gericht die Gründungsgesellschafterin der V+ GmbH & Co. Fonds 2 KG (die V+ Beteiligungs 2 GmbH) verurteilt, einem Anleger die von ihm geleistete Einlage sowie seine Anwaltskosten zu erstatten – Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung. Der Anleger wird damit so gestellt als hätte er die Beteiligung an der V+ GmbH & Co. Fonds 2 KG nicht gezeichnet. Das Gericht führt in dem Urteil aus, dass die Beklagte (V+ Beteiligungs 2 GmbH) als Gründungsgesellschafterin dem Kläger Schadensersatz in der Form der Rückabwicklung der Beteiligung nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldet. Denn als Gründungsgesellschafterin einer PublikumsKG ist diese verpflichtet, den Anlegern richtige Aufklärung über die wesentlichen Chancen und Risiken der Anlage zu erteilen. Die Gründungsgesellschafterin muss sich auch zurechnen lassen, was die Vermittler vor der Zeichnung der Beteiligung durch den Kläger diesem gegenüber erklärt haben. Nach Auffassung des Gerichts war in dem zu entscheidenden Fall keine richtige Aufklärung erfolgt. Denn dem Kläger war vom Berater gesagt worden, die V+ GmbH & Co. Fonds 2 KG „sei eine gute Anlage. Man könne nichts verlieren, es gebe wunderbare Ausschüttungen“. Auf den Einwand des Klägers, „man habe für die Zeichnung solcher Dinge kein Geld“, wurde dann vom Vermittler geraten, die bestehende Lebensversicherung zu verkaufen, da hier nur „Peanuts“ zu erzielen seien und stattdessen in V Plus zu investieren. Ferner war das Gericht in dem zu entscheidenden Fall der Auffassung, dass nicht korrekt über die Laufzeit des Fonds und die Möglichkeit der Kündigung/Stilllegung aufgeklärt wurde.
Darüber hinaus hat ein Gericht bereits zur V + GmbH & Co Fonds 1 KG geurteilt, dass in dem zu entscheidenden Fall die überlange Laufzeit des Fonds verbunden mit dem Ausschluss der ordentlichen Kündigung gem. § 138 BGB sittenwidrig ist und den Fonds verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens zu erteilen.
CLLB Rechtsanwälte empfehlen daher Anlegern der V Plus Fonds, die sich schlecht beraten fühlen und/oder von dem Fonds trennen wollen, sich an eine spezialisierte Kanzlei zu wenden, die sie hinsichtlich der möglichen Optionen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche und insbesondere auch beim Ausstieg aus dem Fonds berät. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben Anlageberater erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten. So sind Anleger „anleger- und objektgerecht“ zu beraten. Im Rahmen der anlegergerechten Beratung darf dabei z.B. gegenüber einem konservativen Anleger ohne Fachwissen nur eine Anlage empfohlen werden, bei der Risiken weitgehend ausgeschlossen sind. Im Rahmen der objektgerechten Beratung muss der Anleger ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken aufgeklärt werden. Kommen die Berater dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich Schadensersatzansprüche. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Anlage und Auszahlung ihres Anlagebetrages geltend machen, sondern auch die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen. Darüber hinaus sollten die Anleger im Einzelfall prüfen lassen, ob die Beteiligungen gekündigt oder anderweitig beendet werden können. Dies dürfte vor allem für Ratenzahler interessant sein.

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