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Widerruf einer Anschlussfinanzierung

04.10.201612:01 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Widerruf einer Anschlussfinanzierung

(openPR) Zwischen 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossene Immobiliendarlehen können nicht mehr widerrufen werden. Für eine Anschlussfinanzierung kann der Widerruf aber noch möglich sein.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Widerrufsrecht für Immobiliendarlehen, die zwischen November 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, ist am 21. Juni 2016 endgültig erloschen. Wer diese Frist verpasst hat, kann den Widerruf nicht mehr erklären. Anders kann es bei Anschlussfinanzierungen dieser Immobiliendarlehen sein, wenn diese ab dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden. Auch dann kann durch den Widerruf angesichts der historisch niedrigen Zinsen eine Menge Geld gespart werden.

Drei Voraussetzungen müssen für den Widerruf einer Anschlussfinanzierung erfüllt sein: Die Anschlussfinanzierung darf nicht nur eine Verlängerung des bestehenden Kreditvertrags sein, sondern es muss ein komplett neuer Darlehensvertrag geschlossen worden sein. So eine "echte" Anschlussfinanzierung ist dann als eigenständiges Darlehen anzusehen, das unabhängig vom ursprünglichen Darlehensvertrag geschlossen wurde. Das kann z.B. häufiger der Fall sein, wenn zusätzliches Kapital für das Bauvorhaben benötig wurde oder ein weiterer Kreditnehmer in den Vertrag einsteigt. Auch andere Konstellationen sind denkbar. Außerdem muss die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet haben. Dies ist auch nach dem 10. Juni 2010 häufiger der Fall gewesen, z.B. wurden in der Belehrung die falschen Pflichtangaben gemacht. Und das Darlehen muss nach dem 10. Juni 2010 geschlossen worden sein.

Für den Laien ist nur schwer erkennbar, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Im Bankrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/bankrecht.html)erfahrene Rechtsanwälte können prüfen, ob der Widerruf einer Anschlussfinanzierung möglich ist. Das gilt grundsätzlich auch für Immobiliendarlehen, die ab dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden. Hier ist das Widerrufsrecht noch nicht erloschen.

Bei Darlehen, die fristgerecht bis zum 21. Juni 2016 widerrufen wurden, gilt es nun den Widerruf gegenüber den Banken und Sparkassen auch durchzusetzen. Schaltet die Bank auf stur, kann es ratsam sein einen Anwalt hinzuzuziehen, um sein Recht gegenüber dem Kreditinstitut auch durchzusetzen.

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/bankrecht.html

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