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VENTURE PLUS FONDS (V+) – FRAGEN DER ANLEGER HÄUFEN SICH

02.08.201620:15 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
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(openPR) München, 02.08.2016 – Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte unterstützt Anleger der Venture Plus Fonds beim Ausstieg aus den Fonds und bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.
Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei CLLB meldet, vermehren sich in letzter Zeit die Anfragen von Anlegern der verschiedenen V Plus Fonds. Diese Anleger befürchten ganz erhebliche Verluste. CLLB Rechtsanwälte unterstützen Anleger der Venture Plus Fonds daher in ihrem Bestreben zum Ausstieg aus dem jeweiligen Fonds und bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen ihre Anlageberater und/oder die Fondsverantwortlichen.


Die von CLLB vertretenen Anleger beklagen dabei u.a., dass sie sich von ihren jeweiligen Anlageberatern nicht richtig über die Risiken der jeweiligen V Plus Fonds aufgeklärt fühlen. So tragen z.B. zahlreiche Anleger des V Plus 3 Fonds vor, dass sie von ihren Beratern nicht auf die Risiken des Fonds, insbesondere das Totalverlustrisiko, die Weichkostenquote von 24,6 % und die extrem lange Laufzeit des Fonds hingewiesen worden waren.
Äußerst problematisch ist nach Ansicht von CLLB Rechtsanwälten dabei auch, dass den Anlegern die V Plus Fonds teilweise als sichere Altersvorsorge empfohlen worden waren und den Anlegern zum Teil von den Beratern dazu geraten wurde, bestehende Lebensversicherungen zu kündigen und stattdessen in V Plus Fonds zu investieren.
Nach Auffassung von CLLB Rechtsanwälte enthalten die Prospekte der V Plus Fonds zudem Prospektfehler. Auf Prospektfehler müssen die Berater die Anleger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch hinweisen; tun sie dies nicht liegt eine Falschberatung vor.
CLLB Rechtsanwälte empfehlen daher Anlegern der V Plus Fonds, die sich schlecht beraten fühlen und/oder von dem Fonds trennen wollen, sich an eine spezialisierte Kanzlei zu wenden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben Anlageberater erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten. So müssen diese den Anleger „anleger- und objektgerecht“ zu beraten. Im Rahmen der anlegergerechten Beratung darf dabei z.B. gegenüber einem konservativen Anleger ohne Fachwissen nur eine Anlage empfohlen werden, bei der Risiken weitgehend ausgeschlossen sind. Im Rahmen der objektgerechten Beratung muss der Anleger ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken aufgeklärt werden. Unterbleibt eine derartige Aufklärung können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Anlage und Auszahlung ihres Anlagebetrages geltend machen sondern weiter die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen. Darüber hinaus sollten die Anleger im Einzelfall prüfen lassen, ob die Fonds gekündigt oder anderweitig beendet werden können.

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