(openPR) Folge: Bundesweite Verschärfung der Aufklärungspflicht für Vermieter
Das Amtsgericht Schöneberg hat mit seiner Entscheidung vom 07.07.2016 zum Aktenzeichen 105 C 2/16 ein Urteil zu Gunsten eines Mieters getroffen, der Asbestmaterial in seiner Wohnung vorfand.
Der klagende Mieter hatte seinen Nachbarn im selben Wohnhaus bei Renovierungsarbeiten geholfen und später auch seine Wohnung renoviert. Dabei kam er ungeschützt mit brüchigem, asbesthaltigem Baumaterial in Berührung und wurde der Exposition von Asbestfasern ausgesetzt. Der Vermieter bestritt zunächst die Belastung, ließ aber später die Wohnung untersuchen. Die Untersuchung ergab einen positiven Befund, die der Vermieter jedoch zunächst als unkritisch ansah.
Das Amtsgericht hat zum einen unter klarer Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts Berlin 18 S 133/15 (20 Prozent Mietminderung bei Asbest rückwirkend zum Beginn der Mietzeit. siehe http://www.kanzlei-leistikow.de/asbest_urteil.php) festgestellt, dass die Mangelhaftigkeit der Mieträume gegeben ist.
Zum anderen stärkt das Urteil die rechtliche Position von Mietern asbestbelasteter Wohnungen in Wohnhäusern mit der Klärung strittiger Punkte:
Festellungsanspruch
Generell wurde in den letzten Jahren von den Amtsgerichten der Anspruch eines Mieters auf gerichtliche Feststellung einer vorliegenden Asbestexposition (Feststellungsanspruch auf Schmerzensgeld für die Zukunft) für unzulässig gehalten. Dies resultierte aus einer Fehlinterpretation der Entscheidung des BGH vom 02.04.2014 (siehe siehe http://www.kanzlei-leistikow.de/asbest_urteil.php). Damals hatte der BGH einen Feststellungsanspruch als unzulässig abgewiesen.
Nun wird erstmals durch ein deutsches Amtsgericht der Anspruch für zulässig gehalten.
Aufklärungspflicht
Das Gericht hat darüber hinaus eine Neueinordnung vorgenommen. Bisher konnte ein Vermieter mit Nichtkenntnis argumentieren.
Ab jetzt gilt:
Alle Vermieter, die im selben Wohnhaus bereits an anderer Stelle Asbestmaterialbruch vorgefunden haben, sind gegenüber jedem Mieter aufklärungspflichtig. Sie müssen sich nun damit auseinandersetzen, dass sie wussten, wie es um den Wohnungsbestand in dem jeweiligen Wohnobjekt steht.
Das Amtsgericht Schöneberg erklärt hierzu:
„Eine Aufklärungspflicht besteht allenfalls hinsichtlich der übrigen Wohnungen des Gebäudes, wenn innerhalb dieses Gebäudes in einer Wohnung Asbestfasern in Bauprodukten nachgewiesen worden sind. Dann liegt eine ausreichende Verdachtslage vor, dass auch das restliche Gebäude mit Asbestprodukten belastet sein könnte.“
Mit dieser Entscheidung ist in den meisten Wohnanlagen bundesweit die Aufsichtspflichtverletzung als gegeben anzusehen.
Die Kanzlei Leistikow freut sich für ihren Mandanten und die Mieter allgemein wieder eine sehr positive Entscheidung zur Stärkung des Gesundheitsschutzes in der Wohnung erreicht zu haben. Mit der Klärung zur Aufsichtspflichtverletzung ist ein wichtiger Schritt zugunsten der Mieterrechte erfolgt, der sich in den nächsten Monaten und Jahren auswirken wird.










